Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 95 Credito
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 95 Kredit

952.03 Ordinanza del 1° giugno 2012 sui fondi propri e sulla ripartizione dei rischi delle banche e delle società di intermediazione mobiliare (Ordinanza sui fondi propri, OFoP)

952.03 Verordnung vom 1. Juni 2012 über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (Eigenmittelverordnung, ERV)

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Art. 110 Posizioni nei confronti di un consorzio

1 Le posizioni nei confronti di un consorzio sono computate ai singoli consorziati in funzione della loro quota.

2 In caso di solidarietà passiva, la banca deve computare l’intera posizione nei confronti del consorziato la cui solvibilità è stata classificata al massimo rango nell’ambito della decisione di erogazione del credito.

Art. 109 Gruppe verbundener Gegenparteien

1 Als Gruppe verbundener Gegenparteien gelten Gegenparteien:

a.
zwischen denen ein Kontrollverhältnis oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht;
b.
die von derselben Person als Beteiligung gehalten oder durch sie direkt oder indirekt beherrscht werden; oder
c.
die ein Konsortium bilden.

2 Gruppen verbundener Gegenparteien sind als Einheit zu behandeln.

3 Übersteigt die Gesamtposition gegenüber einer einzelnen Gegenpartei 5 Prozent des anrechenbaren Kernkapitals, so ist innert drei Monaten und fortan in angemessener Frequenz zu prüfen, ob Gegenparteien voneinander wirtschaftlich abhängig sind.

4 Zentrale Gegenparteien gelten nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn die ihnen gegenüber bestehenden Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen stehen.

5 Rechtlich selbstständige Unternehmen der öffentlichen Hand gelten zusammen mit der sie beherrschenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht als Gruppe verbundener Gegenparteien, wenn:

a.
die öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Gesetz für die Verbindlichkeiten des Unternehmens nicht haftet; oder
b.
es sich beim Unternehmen um eine Bank handelt.

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7625).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.