Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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Art. 70 Sequestro semplice di 2° grado

1 Il sequestro semplice di 2° grado è ordinato se, per evitare la propagazione di un’epizoozia, è necessario, oltre al sequestro degli animali, limitare lo spostamento delle persone.

2 Il movimento degli animali è limitato nel seguente modo:

a.
gli animali sotto sequestro sono rinchiusi nello spazio loro assegnato. È vietato introdurvi altri animali;
b.
la cessione di animali per la macellazione diretta richiede il permesso del veterinario cantonale. Quest’ultimo designa il macello. ...305

3 Lo spostamento delle persone è limitato nel seguente modo:

a.
l’accesso agli animali sotto sequestro è permesso solo agli organi della polizia epizootica e alle persone incaricate della custodia;
b.
gli abitanti dell’azienda sotto sequestro evitano il contatto con gli animali ricettivi. Non possono né accedere alle altre stalle né frequentare mercati del bestiame o manifestazioni simili.

305 Per. abrogato dal n. I dell’O del 15 mar. 1999, con effetto dal 1° lug. 1999 (RU 1999 1523).

Art. 71 Verschärfte Sperre

1 Die verschärfte Sperre wird bei hochansteckenden Seuchen verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung der Seuche neben der Sperre des Tier- und Personenverkehrs auch die Sperre des Warenverkehrs notwendig ist.

2 Der Tierverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

a.
Sämtliche Tiere der für die Seuche empfänglichen Arten sind in ihren Stallungen einzusperren. Wo auf Alpen oder Weiden keine Einstallungsmöglichkeiten vorhanden sind, müssen die Tiere zu Herden vereinigt und Tag und Nacht überwacht werden.
b.
Tiere einer Art, die für die Seuche nicht empfänglich sind, dürfen den Bestand299 mit Bewilligung des Kantonstierarztes nach sachgemässer Desinfektion verlassen.
c.
Das Einstellen von Tieren in den gesperrten Bestand ist verboten.

3 Der Personenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

a.
Personen, die im gesperrten Betrieb wohnen oder sich dort aufhalten, dürfen diesen erst verlassen, wenn die Anordnungen des amtlichen Tierarztes zur Verhinderung einer Verschleppung von Seuchenerregern vollzogen sind.
b.
Der Kantonstierarzt kann bestimmten Personen gestatten, dringliche landwirtschaftliche Arbeiten auf dem eigenen, gesperrten Betrieb vorzunehmen.
c.
Der gesperrte Betrieb darf von Personen, die ausserhalb desselben wohnen, ohne besondere Bewilligung des Kantonstierarztes nicht betreten werden.

4 Der Warenverkehr wird wie folgt eingeschränkt:

a.300
Lebensmittel tierischer Herkunft, Tierfutter und andere landwirtschaftliche Produkte sowie Gegenstände, welche die Seuche übertragen können, dürfen nicht vom Betrieb weggebracht werden. Der Kantonstierarzt kann unter gleichzeitiger Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen Ausnahmen gewähren.
b.
Der Fahrzeugverkehr vom und zum gesperrten Betrieb bedarf der Genehmigung des amtlichen Tierarztes. Bevor Fahrzeuge den Betrieb verlassen, müssen sie unter seiner Überwachung desinfiziert werden.

5 Zur Überwachung der behördlichen Anordnungen kann Aufsichtspersonal (Funktionäre der Polizei, Militär usw.) eingesetzt werden.

299 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

300 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.