Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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Art. 223 Obbligo di notifica

1 Il veterinario cantonale notifica al medico cantonale e al chimico cantonale la comparsa di salmonellosi nelle vacche, nelle capre o nelle pecore da latte.

2 Qualora constati che egli stesso o il personale incaricato della cura dell’effettivo siano portatori di salmonelle, il detentore di vacche, capre o pecore da latte deve notificarlo al suo veterinario.

Art. 224 Seuchenfall

1 Wird bei Klauentieren Salmonellose festgestellt, so ordnet der Kantonstierarzt die Absonderung der Tiere an, die Salmonellen ausscheiden. Ist eine Absonderung nicht möglich, verhängt er die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
der Tierbestand und die Umgebung untersucht werden;
b.
nötigenfalls Tiere, die Salmonellen ausscheiden, behandelt, geschlachtet oder getötet werden;
c.
die infizierten Örtlichkeiten und Geräte täglich gereinigt und desinfiziert werden;
d.
die Milch von Tieren, die Salmonellen ausscheiden, pasteurisiert oder gekocht wird, falls sie als Tierfutter verwertet wird.

2 Der Tierhalter darf nur klinisch gesunde Tiere zur Schlachtung abgeben. Er benötigt hierzu die Bewilligung des amtlichen Tierarztes. Dieser bringt auf dem Begleitdokument den Vermerk «Salmonellose, zur direkten Schlachtung in …» an.553

3 Erkranken andere Tiere als Klauentiere an Salmonellose, so müssen Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, soweit sie geeignet sind, eine Gefährdung des Menschen oder eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.

4 Der Kantonstierarzt hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn die Tiere, welche Salmonellen ausscheiden, geheilt, geschlachtet oder getötet worden sind. Als geheilt sind zu betrachten:

a.
Kühe, Ziegen und Milchschafe, wenn bei zwei bakteriologischen Kotuntersuchungen im Abstand von vier bis sieben Tagen keine Salmonellen gefunden werden;
b.
die übrigen Klauentiere, wenn keine klinischen Anzeichen für eine Salmonellose mehr vorhanden sind.

553 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 15. März 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1523).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.