Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

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Art. 146 Caso di epizoozia

1 Gli animali domestici manifestamente affetti da rabbia devono essere uccisi senza indugio.

2 Se è diagnosticata la rabbia, il veterinario cantonale definisce, a seconda delle circostanze e delle condizioni topografiche, un’adeguata zona di sequestro. Ordina inoltre:

a.
adeguati provvedimenti di sequestro per gli effettivi con animali che presentano sintomi sospetti di rabbia o che ne sono affetti;
b.
la chiusura temporanea dei giardini zoologici, parchi naturali e strutture simili, nei quali è stata constatata la presenza di un animale affetto da rabbia, fino all’adozione di sufficienti misure di protezione dei visitatori;
c.
la pulizia e la disinfezione degli oggetti contaminati e dei locali dai quali sono stati allontanati animali infetti o sospetti.

Art. 147 Massnahmen im Sperrgebiet

1 Für das Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:

a.
Wer erlegtes, nicht tollwutverdächtiges Schalenwild als Lebensmittel in den Verkehr bringen will, muss den Kopf des Tieres so abtrennen, dass die Speicheldrüsen weder abgetrennt noch angeschnitten werden.
b.
Jagdberechtigte dürfen Köpfe von Wildwiederkäuern und Bälge von Raubwild zur Gewinnung von Trophäen oder Pelzen nur verwenden, wenn kein Verdacht auf Tollwut besteht.
c.
Wer tote Füchse oder Dachse findet, hat dies dem nächsten Polizeiposten oder der Jagdpolizei zu melden.
d.
Tollwutverdächtige, verwilderte oder streunende Katzen sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten.
e.
Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, sind von der Polizei, Jagdpolizei oder den Jagdberechtigten zu töten. Der Hundehalter ist für das Einfangen nach Möglichkeit beizuziehen.
f.
Getötete Tiere, Fallwild und abgetrennte Köpfe sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP438 zu entsorgen, sofern die Tierkörper oder Köpfe nicht zur Untersuchung einzusenden sind.
g.
Hunde sind im Wald und entlang den Waldrändern an der Leine zu führen. Im übrigen Gebiet dürfen sie nur unter strikter Überwachung frei laufen gelassen werden. Diese Einschränkungen gelten nicht für gegen Tollwut geimpfte Grenzwacht-, Polizei-, Armee- und Lawinenhunde während des Dienstes und für Jagdhunde während der Jagd.
h.
Tiere, die jemanden gebissen haben, müssen während zehn Tagen beobachtet und anschliessend vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie nur mit Bewilligung des amtlichen Tierarztes getötet werden.
i.
In zoologischen Gärten, Wildparks und ähnlichen Einrichtungen, in denen Besucher Tiere berühren können, müssen Massnahmen zum Schutz der Besucher getroffen werden.

2 Das Sperrgebiet wird frühestens 180 Tage und spätestens ein Jahr nach dem letzten Tollwutfall im Sperrgebiet und in den angrenzenden Gebieten aufgehoben.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.