Il veterinario cantonale istituisce una zona di sorveglianza nel raggio di 3 km intorno all’effettivo infetto.
377 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 31 ago. 2022, in vigore dal 1° nov. 2022 (RU 2022 487).
1 Hat ein Tierarzt bei der Fleischuntersuchung oder bei der Sektion den Verdacht, dass ein Tier an Lungenseuche erkrankt ist, ordnet er eine bakteriologische und pathologische Untersuchung an.
2 Der Kantonstierarzt ordnet die serologische Untersuchung aller Rinder des Herkunftsbestandes an, die älter sind als zwölf Monate, wenn aufgrund des Laborbefundes Lungenseuche nicht ausgeschlossen werden kann.
3 Tiere, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat, sind abzusondern, bis eine Verseuchung aufgrund der Nachkontrolle ausgeschlossen werden kann.
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