Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura
Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft

916.310 Ordinanza del 31 ottobre 2012 sull'allevamento di animali (OAlle)

916.310 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Tierzucht (Tierzuchtverordnung, TZV)

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Art. 36 Esecuzione

L’UFAG è incaricato dell’esecuzione, sempre che non ne siano investite altre autorità.

Art. 35 Besondere Voraussetzungen bei der Einfuhr im Rahmen der Kontingentsanteile für Tiere der Rindviehgattung


1 Im Rahmen von Kontingentsanteilen dürfen nur Tiere, welche die Voraussetzungen nach Artikel 34 Absatz 1 erfüllen, eingeführt werden.

2 Kälber der Fleischrinderrassen bei Fuss bis zum Alter von sechs Monaten können ohne Anrechnung an das Zollkontingent zum Kontingentszollansatz eingeführt werden, wenn sie nachweislich vom importierten Muttertier abstammen.

3 Die Unterlagen nach Artikel 34 Absatz 3 müssen mindestens sieben Tage vor der Einfuhranmeldung dem BLW zugestellt werden.

4 Das BLW entscheidet über die Richtigkeit der Ausweise und Nachweise und stellt dem Kontingentanteilsberechtigten eine Bestätigung für den Import von Tieren der Rindviehgattung im Zollkontingent zu.

5 Zucht- und Nutztiere können nur innerhalb des Zollkontingents eingeführt werden, wenn die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200562 der Zollstelle beim Zollveranlagungsverfahren eine Bestätigung des BLW nach Absatz 4 vorweist.

6 Die Zollstelle kontrolliert die Bestätigung.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.