784.101.1 Ordinanza del 9 marzo 2007 sui servizi di telecomunicazione (OST)

784.101.1 Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV)

Art. 10f Internet aperto

1 Ai sensi dell’articolo 12e capoverso 2 lettera a LTC, ogni fornitore di accessi a Internet può trasmettere informazioni in modo differenziato se ciò è necessario per rispettare una prescrizione legale o la decisione di un’autorità giudiziaria che lo vincola.

2 La richiesta del cliente al fornitore ai sensi dell’articolo 12e capoverso 2 lettera c LTC non può essere oggetto di un’offerta che il cliente accetta sulla base delle condizioni generali di contratto o sulla base di un’offerta standard.

26 Introdotto dal n. I dell’O del 18 nov. 2020, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 6183).

Art. 11 Mindestdaten eines Verzeichniseintrags

1 Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:

a.
dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
b.
dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden;
c.
der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden;
d.
gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
e.
der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11abis und 13a der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 197828 (PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt.

2 Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.

3 Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Daten.

4 Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Dienstes weitergegeben werden.

5 Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6183).

28 SR 942.211

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
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