742.120 Ordinanza del 14 ottobre 2015 sulle concessioni, sulla pianificazione e sul finanziamento dell'infrastruttura ferroviaria (OCPF)

742.120 Verordnung vom 14. Oktober 2015 über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV)

Art. 45 Entrata in vigore

La presente ordinanza entra in vigore il 1° gennaio 2016.

Art. 44 Übergangsbestimmungen

1 Bestehende Finanzierungsvereinbarungen, aufgrund deren Mittel aus dem Fonds für Eisenbahngrossprojekte gewährt werden, bleiben in Kraft und werden ab dem 1. Januar 2016 aus dem Bahninfrastrukturfonds finanziert.

2 Die Leistungsvereinbarungen 2013–16 nach EBG bleiben in Kraft. Dabei wird der für 2016 vorgesehene Beitrag des Bundes und der beteiligten Kantone aus dem Bahninfrastrukturfonds gewährt.

3 Ausbauprojekte aus den Leistungsvereinbarungen 2013–16, die am 31. Dezember 2016 nicht fertiggestellt sind, werden im vorgesehenen Ausmass bis zu ihrem Abschluss weiterhin über Leistungsvereinbarungen finanziert.

4 Bei Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeugen von Infrastrukturbetreiberinnen bleiben die Folgekosten von Fremdfinanzierungen, die vor dem 1. Januar 2016 vereinbart wurden, nach bisherigem Recht abgeltungsberechtigt.

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.