172.220.111.310.2 Ordinanza del DDPS del 9 dicembre 2003 concernente il personale militare (OPers mil)

172.220.111.310.2 Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über das militärische Personal (V Mil Pers)

Art. 18 Domicilio e alloggio presso il luogo di lavoro

1 Il personale militare deve stabilire il suo domicilio in Svizzera o nel Principato del Liechtenstein.

2 Vanno occupati alloggi presso il luogo di lavoro situati esclusivamente su territorio svizzero.

41 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del DDPS del 30 nov. 2017, in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2017 7269).

Art. 17 Versetzungen

1 Den Berufsoffizieren, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren werden eine Funktion und ein Arbeitsort zugewiesen. Eine zugewiesene Funktion soll während vier bis sechs Jahren ausgeübt werden; davon ausgenommen sind Kandidatinnen und Kandidaten, Anwärterinnen und Anwärter.37

1bis Der Arbeitgeber kann bei ungenügenden Leistungen der betroffenen Person, zur Beförderung einer Person in eine höhere Funktion oder bei zwingendem Bedarf der Armee die Zuweisung jederzeit ändern; die Änderung ist schriftlich mitzuteilen.38 Von dieser Bestimmung ausgenommmen sind Kandidatinnen und Kandidaten.39

2 Berufsoffizieren und -unteroffizieren wird ein neuer Arbeitsort zugewiesen, wenn sie ihre Funktion dort voraussichtlich länger als ein Jahr erfüllen. Die Zuweisung ist sechs Monate vor Antritt am Arbeitsort schriftlich mitzuteilen.

3 Den Berufsoffizieren und -unteroffizieren werden grundsätzlich militärische Stellen zugewiesen. Massgebend ist der von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigte Stellenplan. Berufsoffiziere und -unteroffiziere, die eine nichtmilitärische Stelle besetzen, verlieren den Status als Berufsoffizier oder Berufsunteroffizier nach drei Jahren.

4 Versetzungen von Berufsoffizieren und Berufsunteroffizieren im Rahmen einer von der Chefin oder vom Chef der Armee genehmigten Projektarbeit oder einer beruflichen Weiterbildung sollen nicht länger als drei Jahre dauern.40

5 Eine Versetzung auf eine Stelle ausserhalb des Bereichs Verteidigung kann nur im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS erfolgen.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7269).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 7. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5027).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 271).

 

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