143.5 Ordinanza del 14 novembre 2012 concernente il rilascio di documenti di viaggio per stranieri (ODV)

143.5 Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV)

Art. 15 Procedura di rilascio di un visto di ritorno

1 Chi intende chiedere un visto di ritorno deve presentarsi di persona presso la competente autorità cantonale degli stranieri.

2 Se possibile, la domanda deve essere presentata sei settimane prima dell’inizio del viaggio previsto.

3 L’articolo 14 capoversi 3 e 4 è applicabile per analogia.

4 La SEM decide in merito al rilascio del visto di ritorno e ne informa il richiedente.32

5 Previo versamento dell’emolumento, il richiedente si presenta alla competente autorità nel luogo di domicilio per la registrazione della fotografia e delle impronte digitali secondo l’articolo 6 dell’ordinanza VIS del 18 dicembre 201333.34

6 Una volta informata dell’avvenuto rilevamento dei dati, la SEM rilascia il visto di ritorno. Fa pervenire al richiedente il documento di viaggio munito del visto di ritorno.35

7 Il Cantone è indennizzato per l’onere occasionato dal rilevamento biometrico.36

32 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 28 ott. 2015, in vigore dal 20 nov. 2015 (RU 2015 4237).

33 RS 142.512

34 Introdotto dal n. I dell’O del 28 ott. 2015, in vigore dal 20 nov. 2015 (RU 2015 4237).

35 Introdotto dal n. I dell’O del 28 ott. 2015, in vigore dal 20 nov. 2015 (RU 2015 4237).

36 Introdotto dal n. I dell’O del 28 ott. 2015, in vigore dal 20 nov. 2015 (RU 2015 4237).

Art. 14 Verfahren für die Ausstellung eines Reisedokuments

1 Wer ein Gesuch um Ausstellung eines Reisedokuments stellen will, muss bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. Wird ein Gesuch um Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument gestellt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Ausländerbehörde zuhanden des SEM abgeben.

2 Das Gesuch ist wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.

3 Die zuständige kantonale Behörde erfasst das Gesuch in der Datenbank des Informationssystems zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und von Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR). Sie übernimmt zu diesem Zweck aus der Datenbank ZEMIS die persönlichen Daten der gesuchstellenden Person nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe a AIG mit Ausnahme der Fotografie und der Fingerabdrücke. Sie leitet das Gesuch, die erhobenen Daten und allfällige Gesuchsunterlagen an das SEM weiter.

4 Die gesuchstellende Person oder die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder entmündigten ausländischen Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen.

5 Das SEM stellt die Reisedokumente aus. Es kann in Einzelfällen schweizerische Vertretungen im Ausland ermächtigen, ein Reiseersatzdokument für die Rück- oder Einreise in die Schweiz auszustellen.

6 Nach Entrichtung der Gebühren für die Erfassung der Fotografie und der Fingerabdrücke sowie für die Material- und Produktionskosten fordert das SEM die gesuchstellende Person auf, für Reisedokumente nach Artikel 2 bei der für ihren Wohnort zuständigen Behörde ihre Fotografie und ihre Fingerabdrücke erfassen zu lassen. Die zuständige Behörde des Wohnortes leitet die erfassten Reisedokumentendaten nach Anhang 1 an die Ausfertigungsstelle weiter.

7 Die Ausfertigungsstelle stellt das Reisedokument direkt an die von der gesuchstellenden Person angegebene Zustelladresse zu. Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Reisedokumente werden dem SEM übergeben. Dieses bewahrt sie zwölf Monate ab Ausstellungsdatum auf und vernichtet sie anschliessend.

8 Der Kanton wird für den Aufwand, der ihm bei der biometrischen Erfassung entstanden ist, entschädigt.

 

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