142.312 Ordinanza 2 dell' 11 agosto 1999 sull'asilo relativa alle questioni finanziarie (Ordinanza 2 sull'asilo, OAsi 2)

142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

Art. 42e

108 Abrogati dal n. I dell’O del 24 ott. 2007, con effetto dal 1° gen. 2008 (RU 2007 5585).

Art. 41

1 Der Pauschalbeitrag des Bundes an die Sicherheitskosten bemisst sich nach der Grösse der Unterkünfte des Bundes. Der Jahresansatz von 107 981,65 Franken wird pro 100 Unterbringungsplätze in Zentren des Bundes oder pro 25 Unterbringungsplätze in einem besonderen Zentrum des Bundes nach Artikel 24a AsylG ausgerichtet.

2 Der Pauschalbeitrag pro Kanton wird jeweils Ende Jahr ausbezahlt und berechnet sich nach der Formel:

PB = (PE × DE × FE + PB × DB × FB) × JA/JT

In der Formel bedeuten:

PB
= Pauschalbeitrag pro Kanton
PE
= Anzahl Unterbringungsplätze pro Zentrum des Bundes im Kanton
PB
= Anzahl Unterbringungsplätze pro besonderes Zentrum des Bundes im Kanton
DE
= Betriebsdauer pro Zentrum des Bundes in Tagen
DB
= Betriebsdauer pro besonderes Zentrum des Bundes in Tagen
FE
= 0,01 (Faktor Zentrum des Bundes)
FB
= 0,04 (Faktor besonderes Zentrum)
JA
= Jahresansatz nach Absatz 1
JT
= Anzahl Kalendertage im Jahr.

3 Der Jahresansatz nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100,3 Punkten (Stand: 31. Oktober 2016). Das SEM passt diesen Betrag jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr der Indexentwicklung an.101

4 Mit dem nach Absatz 2 ausgerichteten Pauschalbeitrag sind sämtliche nach Artikel 91 Absatz 2ter AsylG vergütbaren Sicherheitskosten der Standortkantone abgegolten.

5 Während einer vorübergehenden Stilllegung eines Zentrums des Bundes oder eines besonderen Zentrums des Bundes wird im ersten Halbjahr der ganze und im zweiten Halbjahr der halbe Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausgerichtet.102

6 Für Liegenschaften, welche wegen nicht ausreichender Unterbringungsstrukturen nur vorübergehend als Zentren des Bundes oder als besonderes Zentrum des Bundes genutzt werden, wird der Pauschalbeitrag nach den Absätzen 1 und 2 ausschliesslich während der Betriebsdauer ausgerichtet.103

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2875). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

101 Die Berichtigung vom 21. Juli 2020 betrifft nur den italienischen Text (AS 2020 3343).

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5869).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.