131.217 Costituzione del Cantone di Glarona, del 1o maggio 1988

131.217 Verfassung des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1988

Art. 34

Il Cantone e i Comuni si adoperano per proteggere e rafforzare la famiglia in quanto cellula fondamentale della comunità.

Art. 35 Schulpflicht

1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligatorisch.

2 Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.

3 Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.

4 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentlichen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

 

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