1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen:
- a.
- Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.
- b.
- Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.
- c.
- Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.
- d.
- Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.
2 Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.
3 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.
4 Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b–d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.