Abschnitt 1: Verfahren bei der Gewährung oder der Erleichterung der Aufnahme von Darlehen
- (a)
- Die Bank kann Darlehen, die den allgemeinen Bedingungen des Artikels III entsprechen, in folgender Weise gewähren oder die Aufnahme solcher Darlehen in der angegebenen Weise erleichtern:
- (i)
- Durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus ihren eigenen Mitteln entsprechend ihrem unverminderten eingezahlten Kapital und dem Gewinn sowie, vorbehaltlich des Abschnitts 6 dieses Artikels, ihrer Reserven.
- (ii)
- Durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die auf dem Markt eines Mitglieds aufgebracht oder von der Bank auf dem Kreditwege auf andere Weise beschafft werden.
- (iii)
- Durch die volle oder teilweise Übernahme der Bürgschaft für Darlehen, die durch private Darlehensgeber auf den üblichen Kapitalbeschaffungswegen gewährt werden.
- (b)
- Die Bank kann Gelder gemäss (a) (ii) nur aufnehmen oder Darlehen gemäss (a) (iii) nur garantieren, wenn das Mitglied, auf dessen Markt das Kapital aufgebracht wird, und das Mitglied, auf dessen Währung das Darlehen lautet, hierzu ihre Zustimmung erteilen, und wenn diese Mitglieder sich damit einverstanden erklären, dass die Darlehensbeträge uneingeschränkt in die Währung eines jeden anderen Mitglieds umgewechselt werden können.
Abschnitt 2: Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Währungsbeträgen
- (a)
- Gemäss Artikel II Abschnitt 7 (i) an die Bank eingezahlte Währungsbeträge dürfen nur mit der in jedem Einzelfall zu erteilenden Zustimmung des Mitglieds, um dessen Währung es sich handelt, ausgeliehen werden; notfalls können sie jedoch, sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich eingefordert worden ist, ohne Einschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen angeboten werden, zur Erfüllung vertraglich begründeter Zins‑, Spesen‑ oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Darlehensschulden der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank hinsichtlich solcher vertraglicher Zahlungen auf von der Bank garantierte Darlehen verwendet oder in die hierfür erforderlichen Währungen umgewechselt werden.
- (b)
- Währungsbeträge, die die Bank von Darlehensnehmern oder Bürgen als Kapitalrückzahlungen auf direkte, in den unter (a) erwähnten Währungen gewährte Darlehen erhält, dürfen nur dann in Währungen anderer Mitglieder umgewechselt oder erneut ausgeliehen werden, wenn die Mitglieder, um deren Währungen es sich handelt, in jedem Einzelfall damit einverstanden sind: notfalls können jedoch solche Währungsbeträge, sobald das gezeichnete Kapital der Bank gänzlich eingefordert worden ist, ohne Einschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen angeboten werden, zur Erfüllung vertraglich begründeter Zins‑, Spesen‑ oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleiheschulden der Bank oder zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank hinsichtlich solcher vertraglicher Zahlungen auf von der Bank garantierte Darlehen verwendet oder in die hierfür erforderlichen Währungen umgewechselt werden.
- (c)
- Währungsbeträge, die die Bank von Darlehensnehmern oder Bürgen als Kapitalrückzahlung auf durch die Bank gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) dieses Artikels gewährte direkte Anleihen erhält, werden von ihr verwaltet und ohne Einschränkung seitens der Mitglieder für Amortisationszahlungen oder für die vorzeitige Rückzahlung oder die teilweise oder gänzliche Ablösung der eigenen Verpflichtungen der Bank verwendet.
- (d)
- Alle anderen der Bank zur Verfügung stehenden Währungsbeträge, einschliesslich derjenigen, die gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) dieses Artikels auf dem Kapitalmarkt aufgebracht oder auf andere Weise entliehen wurden und derjenigen, die durch den Verkauf von Gold erworben wurden, sowie derjenigen, die als Zinsen oder sonstige Spesen für gemäss Abschnitt 1 (a) (i) und (ii) gewährte direkte Anleihen sowie als Provisions‑ und andere Spesenzahlungen gemäss Abschnitt 1 (a) (iii) angefallen sind, werden ohne Einschränkung seitens der Mitglieder, deren Währungen angeboten werden, für die Durchführung der Geschäfte der Bank verwendet oder gegen andere hierfür erforderliche Währungen oder gegen Gold umgewechselt.
- (e)
- Währungsbeträge, welche auf den Märkten von Mitgliedern durch Nehmer von Darlehen aufgebracht wurden, die von der Bank gemäss Abschnitt 1 (a) (iii) dieses Artikels garantiert worden sind, werden ebenfalls ohne Einschränkung seitens dieser Mitglieder verwendet oder gegen andere Währungen umgewechselt.
Abschnitt 3: Bereitstellung von Währungsbeträgen für direkte Darlehen
Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf gemäss Abschnitt 1 (a) (i) und (ii) dieses Artikels gewährte direkte Darlehen Anwendung:
- (a)
- Die Bank stellt dem Darlehensnehmer diejenigen Mitgliederwährungen, ausser der Währung des Mitglieds, auf dessen Gebieten das Projekt zur Durchführung gelangt, zur Verfügung, die von dem Darlehensnehmer für die in den Gebieten dieser anderen Mitglieder zur Durchführung des Darlehenszwecks entstehenden Ausgaben benötigt werden.
- (b)
- In Ausnahmefällen, wenn die für die Durchführung des Darlehenszwecks benötigte Landeswährung von dem Darlehensnehmer zu annehmbaren Bedingungen nicht aufgebracht werden kann, kann die Bank dem Darlehensnehmer einen angemessenen Betrag dieser Währung als Teil des Darlehens zur Verfügung stellen.
- (c)
- Wenn das Projekt indirekt einen gesteigerten Devisenbedarf des Mitglieds verursacht, in dessen Gebiet das Projekt zur Durchführung gelangt, so kann die Bank in Ausnahmefällen dem Darlehensnehmer einen angemessenen Gold‑ oder Devisenbetrag als Teil des Darlehens zur Verfügung stellen, dieser darf die in Zusammenhang mit dem Darlehenszweck stehenden örtlichen Ausgaben des Darlehensnehmers nicht übersteigen.
- (d)
- Auf Antrag eines Mitglieds, in dessen Gebieten ein Teil des Darlehens verbraucht wird, kann die Bank in Ausnahmefällen einen Teil der auf diese Weise verbrauchten Währung dieses Mitglieds gegen Gold oder Devisen zurückkaufen, jedoch darf der so zurückgekaufte Anteil in keinem Fall den durch die Verwendung des Darlehens in diesen Gebieten verursachten zusätzlichen Devisenbedarf übersteigen.
Abschnitt 4: Zahlungsbestimmungen für direkte Darlehen
Darlehensverträge gemäss Abschnitt 1 (a) (i) oder (ii) dieses Artikels sind in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Zahlungsbestimmungen abzuschliessen:
- (a)
- Die Verzinsungs‑ und Tilgungsbestimmungen und ‑bedingungen, die Fälligkeit und die Zahlungstermine eines jeden Darlehens werden durch die Bank bestimmt. Die Bank setzt ferner die Höhe und alle anderen Bestimmungen und Bedingungen für die im Zusammenhang mit einem solchen Darlehen zu belastende Provision fest.
- Bei Darlehen gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) dieses Artikels beträgt dieser Provisionssatz für die während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der Bank gewährten Darlehen mindestens ein Prozent und höchstens eineinhalb Prozent jährlich; er wird auf den ausstehenden Teil des Darlehens belastet. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann die Bank den Provisionssatz sowohl für die ausstehenden Teile bereits gegebener Darlehen als auch für künftige Darlehen ermässigen, wenn die Höhe der von der Bank gemäss Abschnitt 6 dieses Artikels und aus anderen Einnahmen angesammelten Reserven ihrer Auffassung nach eine Ermässigung rechtfertigt. Bei künftigen Darlehen bleibt es ebenfalls dem Ermessen der Bank überlassen, den Provisionssatz über die obenerwähnte Grenze hinaus zu erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen lässt.
- (b)
- In allen Darlehensverträgen ist die Währung bzw. sind die Währungen festzulegen, in denen die vertragsmässigen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben. Nach Wahl des Darlehensnehmers können diese Zahlungen indessen in Gold oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, in einer anderen als der im Anleihevertrag vorgeschriebenen Währung eines Mitglieds erfolgen.
- (i)
- Bei Darlehen gemäss Abschnitt 1 (a) (i) dieses Artikels ist in den Darlehensverträgen niederzulegen, dass Zinszahlungen, die Zahlung anderer Spesen und Amortisationszahlungen an die Bank in der Währung zu erfolgen haben, in der das Darlehen gewährt wird, es sei denn, dass das Mitglied, in dessen Währung das Darlehen gegeben wird, sich mit Zahlungen dieser Art in einer anderen oder in anderen näher bezeichneten Währungen einverstanden erklärt. Diese Zahlungen haben vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels II Abschnitt 9 (c) dem Wert dieser vertragsmässigen Zahlungen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung, ausgedrückt in einer von der Bank mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl hierfür bestimmten Währung, zu entsprechen.
- (ii)
- Bei Darlehen gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) dieses Artikels darf der gesamte in einer Währung ausstehende und an die Bank zahlbare Betrag niemals den Gesamtbetrag der gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) von der Bank aufgenommen und in der gleichen Währung zahlbaren ausstehenden Darlehen übersteigen.
- (c)
- Wenn ein Mitglied unter einer akuten Devisenknappheit leidet, so dass die Bedienung eines von ihm aufgenommenen oder von ihm oder einer seiner Stellen garantierten Darlehens nicht in der festgelegten Weise erfolgen kann, so kann das betreffende Mitglied wegen einer Erleichterung der Zahlungsbedingungen an die Bank herantreten. Kommt die Bank zu der Überzeugung, dass eine Erleichterung im Interesse des betreffenden Mitglieds und der Geschäfte der Bank sowie der Gesamtheit ihrer Mitglieder liegt, so kann sie bezüglich der Gesamtheit oder eines Teils des jährlichen Darlehensdienstes gemäss einem oder beiden der folgenden Absätze vorgehen:
- (i)
- Die Bank kann nach ihrem Ermessen mit dem betreffenden Mitglied Vereinbarungen treffen, dass sie während eines Zeitraums bis zu drei Jahren Zahlungen zur Bedienung des Darlehens in der Währung des Mitglieds annimmt, und zwar unter angemessenen Bedingungen bezüglich der Verwendung dieser Währung und der Aufrechterhaltung ihres Devisenkurses; ferner kann sie Vereinbarungen treffen über den Rückkauf dieser Währung zu angemessenen Bedingungen.
- (ii)
- Die Bank kann die Rückzahlungsbedingungen ändern oder/und die Laufzeit des Darlehens verlängern.
Abschnitt 5: Garantien
- (a)
- Bei der Übernahme der Garantie für ein auf den üblichen Kapitalbeschaffungswegen gegebenes Darlehen belastet die Bank eine periodisch zahlbare Garantie‑Provision auf den ausstehenden Darlehensbetrag zu einem von der Bank festgelegten Satz. Während der ersten zehn Jahre der Tätigkeit der Bank beträgt dieser Provisionssatz mindestens ein Prozent und höchstens eineinhalb Prozent jährlich. Nach Ablauf dieser zehn Jahre kann die Bank den Provisionssatz sowohl für die ausstehenden Teile bereits garantierter Darlehen als auch für künftige Darlehen ermässigen, wenn die Höhe der von der Bank gemäss Abschnitt 6 dieses Artikels oder aus anderen Einnahmen angesammelten Reserven, ihrer Auffassung nach eine Ermässigung rechtfertigt. Bei künftigen Darlehen bleibt es ebenfalls dem Ermessen der Bank überlassen, den Provisionssatz über die obenerwähnte Grenze hinaus zu erhöhen, wenn die Erfahrung eine Erhöhung ratsam erscheinen lässt.
- (b)
- Die Garantie‑Provisionen sind durch die Darlehensnehmer unmittelbar an die Bank zu zahlen.
- (c)
- In den von der Bank gegebenen Garantien ist niederzulegen, dass die Bank ihrer Haftung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann, wenn bei Nichtzahlung durch den Darlehensnehmer und den etwaigen Bürgen die Bank das Angebot macht, die garantierten Anleihestücke oder andere garantierte Obligationen zum Nennwert zuzüglich der Zinsen bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Zeitpunkt zu kaufen.
- (d)
- Die Bank ist zur Festsetzung beliebiger anderer Garantiebestimmungen und ‑bedingungen ermächtigt.
Abschnitt 6: Sonderreserve
Der Betrag der von der Bank gemäss Abschnitt 4 und 5 dieses Artikels eingenommenen Provisionsbeträge wird als Sonderreserve beiseite gestellt, die für die Deckung von Verbindlichkeiten der Bank gemäss Abschnitt 7 dieses Artikels bereitgehalten wird. Die Sonderreserve wird im Rahmen dieses Abkommens in der von den Direktoren bestimmten flüssigen Form gehalten.
Abschnitt 7: Methoden zur Erfüllung der Bankverpflichtungen in Verzugsfällen
Für Verzugsfälle bei Darlehen, die durch die Bank gewährt wurden an denen sie beteiligt ist oder die durch sie garantiert werden, gelten die folgenden Bestimmungen:
- (a)
- Die Bank trifft geeignete Vorkehrungen zur Bereinigung der aus den Darlehen herrührenden Verpflichtungen, einschliesslich der oder ähnlich den in Abschnitt 4 (c) dieses Artikels vorgesehenen Massnahmen.
- (b)
- Mit den Zahlungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Bank aus Darlehen, die gemäss Abschnitt 1 (a) (ii) und (iii) dieses Artikels aufgenommen oder garantiert wurden, werden belastet:
- (i)
- erstens die in Abschnitt 6 dieses Artikels vorgesehene Sonderreserve,
- (ii)
- sodann, soweit notwendig und nach dem Ermessen der Bank, die ihr zur Verfügung stehenden anderen Reserven, der Gewinnvortrag und das Kapital.
- (c)
- Wenn vertragsmässige Zins‑, Spesen‑ oder Amortisationszahlungen auf die eigenen Anleihen der Bank zu leisten oder ähnliche Zahlungsverpflichtungen der Bank im Zusammenhang mit von ihr garantierten Darlehen zu erfüllen sind, so kann die Bank gemäss Artikel II Abschnitt 5 und 7 einen entsprechenden Betrag der nicht eingezahlten Mitgliederanteile einfordern. Darüber hinaus kann die Bank, wenn sie annimmt, dass ein Verzug von langer Dauer sein kann, einen zusätzlichen Betrag auf diese nicht eingezahlten Anteile, der jährlich höchstens ein Prozent der gesamten Anteile der Mitglieder betragen darf, für die folgenden Zwecke einfordern:
- (i)
- um den ausstehenden Teil eines von der Bank garantierten Darlehens, hinsichtlich dessen der Darlehensnehmer in Verzug ist, vor der Fälligkeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen oder die Verpflichtungen der Bank daraus in anderer Weise zu erfüllen;
- (ii)
- um ihre eigenen noch ausstehenden Anleihen ganz oder teilweise einzulösen oder ihre Verpflichtungen daraus in anderer Weise zu erfüllen.
Abschnitt 8: Verschiedene Geschäfte
Neben den an anderer Stelle in diesem Abkommen aufgeführten Geschäften ist die Bank befugt,
- (i)
- von ihr ausgegebene oder garantierte Wertpapiere oder Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, vorausgesetzt, dass die Bank hierzu die Zustimmung des Mitglieds erhält, in dessen Gebieten die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen;
- (ii)
- Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt hat, zu garantieren, um ihre Unterbringung zu erleichtern;
- (iii)
- mit Zustimmung eines Mitglieds dessen Währung zu entleihen;
- (iv)
- andere Wertpapiere zu kaufen und zu verkaufen, die das Direktorium mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl für die Anlage der Gesamtheit oder eines Teils der in Abschnitt 6 dieses Artikels genannten Sonderreserve für geeignet hält.
Bei der Ausübung der in diesem Abschnitt erteilten Befugnisse kann die Bank mit jeder Privatperson, Gesellschaft, Vereinigung, Körperschaft oder jeder anderen juristischen Person in den Gebieten eines jeden Mitglieds geschäftlich verkehren.
Abschnitt 9: Auf Wertpapiere zu setzender Warnvermerk
Jedes durch die Bank garantierte oder ausgegebene Wertpapier hat auf seiner Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk des Inhalts zu tragen, dass es sich nicht um eine Schuldverschreibung einer Regierung handelt, es sei denn, dass dies ausdrücklich auf diesem Wertpapier vermerkt ist.
Abschnitt 10: Verbot politischer Betätigung
Die Bank und ihre Beamten sollen sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen; sie dürfen sich in ihren Entscheidungen auch nicht von dem politischen Charakter des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Beschlüsse müssen ausschliesslich wirtschaftliche Gesichtspunkte massgebend sein und diese sind unparteiisch zu wägen, damit die in Artikel I genannten Zwecke erreicht werden.