0.831.109.514.1 Convenzione dell'8 marzo 1989 di sicurezza sociale tra la Confederazione Svizzera e il Principato del Liechtenstein (con Protocollo finale)

0.831.109.514.1 Abkommen vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

Art. 24

Le autorità competenti

a.
concludono gli accordi amministrativi indispensabili all’applicazione della presente convenzione;
b.
designano organismi di collegamento allo scopo di facilitare i rapporti tra gli istituti dei due Stati contraenti;
c.
si comunicano le informazioni riguardanti i provvedimenti presi per l’applicazione della presente convenzione;
d.
si informano reciprocamente sulle modificazioni della loro legislazione.

Art. 23

Besteht nach der anwendbaren Gesetzgebung beider Vertragsstaaten für ein Kind bezüglich desselben Zeitraumes Anspruch auf Familienzulagen in Form von vollen Zulagen oder von Teilzulagen, so gilt die nachstehende Regelung, wobei die in den Gesetzgebungen vorgesehenen Bestimmungen über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nicht berücksichtigt werden:

a.
Bei verheirateten Eltern ist die Zulage nach der Gesetzgebung am Erwerbsort des Vaters geschuldet. Ist der Vater im Gebiet beider Vertragsstaaten erwerbstätig, so ist die Zulage nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten entsprechend der ausgeübten Beschäftigung geschuldet. Löst eine solche Tätigkeit nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch auf eine volle Zulage aus, so entfällt die Zulage nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates. Besteht bei Anwendung der Gesetzgebung am Erwerbsort der Mutter Anspruch auf eine höhere Zulage, so ist von diesem Vertragsstaat eine Zulage in Höhe der Differenz zu der vom anderen Vertragsstaat auszurichtenden Zulage geschuldet.32
b.
Bei unverheirateten, geschiedenen sowie faktisch oder gerichtlich getrennten33 Eltern ist die Zulage nach der Gesetzgebung jenes Vertragsstaates geschuldet, nach welcher ein Anspruch der Person gegeben ist, unter deren Obhut sich das Kind befindet. Besteht danach ein Anspruch in beiden Vertragsstaaten, so ist die Zulage nach der Gesetzgebung jenes Vertragsstaates geschuldet, in dem die Person, unter deren Obhut sich das Kind befindet, ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Buchstabe a zweiter und dritter Satz gilt sinngemäss.
c.
Besteht nach den Buchstaben a und b für die anspruchsberechtigte Person lediglich ein Anspruch auf eine Teilzulage, so wird eine Zulage, welche nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zusteht, ausgerichtet, und zwar in Höhe der Differenz zum massgebenden Ansatz nach dieser Gesetzgebung.

32 Letzter Satz eingefügt durch Art. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Febr. 1996, von der BVers genehmigt am 18. Sept. 1996 und in Kraft seit 1. Nov. 1996 (SR 0.831.109.514.11).

33 Worte gemäss Art. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Febr. 1996, von der BVers genehmigt am 18. Sept. 1996 und in Kraft seit 1. Nov. 1996 (SR 0.831.109.514.11).

 

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