0.831.109.245.1 Convenzione di sicurezza sociale del 20 giugno 1996 tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica del Cile

0.831.109.245.1 Abkommen vom 20. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit

Art. 22

1.  Le istituzioni che, in virtù della presente Convenzione, devono fornire prestazioni soddisfano il loro obbligo versando gli importi nella valuta del loro Paese.

2.  Se un’istituzione deve effettuare pagamenti a un’istituzione dell’altro Stato contraente, essa è tenuta a farlo nella valuta del secondo Stato.

3.  Qualora uno degli Stati contraenti emani disposizioni relative alla limitazione del commercio delle valute, gli Stati contraenti prendono tempestivamente misure atte ad assicurare il versamento degli importi dovuti d’ambo le parti, conformemente alle disposizioni della presente Convenzione.

4.  I cittadini di uno Stato contraente che risiedono sul territorio dell’altro Stato hanno la possibilità illimitata di affiliarsi all’assicurazione facoltativa per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità secondo le norme giuridiche del loro Paese d’origine. Di conseguenza possono versare contributi a quest’assicurazione e beneficiare delle rendite che ne risultano. I lavoratori che si affiliano all’assicurazione facoltativa cilena sono esentati dall’obbligo di versare contributi destinati al finanziamento delle prestazioni sanitarie in Cile.

Art. 23

1.  Streitigkeiten zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, von den zuständigen Behörden beigelegt werden.

2.  Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

3.  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine Angehörige oder einen Angehörigen eines Drittstaates als Präsidentin oder als Präsidenten einigen, die oder der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, die Präsidentin oder der Präsident innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem andern mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

4.  Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt die Präsidentin oder der Präsident die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates oder ist sie oder er aus einem andern Grund verhindert, so nimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Ernennung vor. Besitzt auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates oder ist auch sie oder er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, die Ernennung vor.

5.  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheide sind verbindlich. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitglieds sowie seiner Vertretung im Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten der Präsidentin oder des Präsidenten sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

 

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