Qualora un natante danneggi un’opera d’arte (ponti, moli, ecc.), il conduttore ha l’obbligo di darne immediata comunicazione alla polizia.
Es ist verboten, an Schifffahrtszeichen festzumachen, sie zu beschädigen und sie für ihre Bestimmung und Funktion unbrauchbar zu machen.
Hat ein Schiff ein Signal oder eine Signalanlage für die Schifffahrt versetzt oder beschädigt, muss der Schiffsführer unverzüglich die Polizei benachrichtigen.
Schiffsführer haben im allgemeinen die gleiche Verpflichtung, wenn sie allfällige Schäden an Signalen oder an Signalanlagen für die Schifffahrt festgestellt haben.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.