0.631.252.512 Convenzione doganale del 14 novembre 1975 concernente il trasporto internazionale di merci con libretti TIR (Convenzione TIR) (con allegati)

0.631.252.512 Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (mit Anlagen)

Art. 61 Domande, comunicazioni e obiezioni

Il Segretario generale dell’Organizzazione delle Nazioni Unite notificherà a tutte le Parti contraenti e a tutti gli Stati menzionati al paragrafo 1 dell’articolo 52 della presente Convenzione ogni domanda, comunicazione o obiezione presentata in virtù dei succitati articoli 59, 60 e 60a, nonché la data dell’entrata in vigore di un emendamento.

64 Nuovo testo giusta la mod. del 6 feb. 2020, in vigore per la Svizzera dal 25 mag. 2021 (RU 2021 328).

Art. 60a Sonderverfahren für das Inkrafttreten und zur Änderung von Anlage 11


1. Die nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Anlage 11 tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen an die Vertragsparteien in Kraft, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Generalsekretär innerhalb der oben genannten Frist von drei Monaten schriftlich mitgeteilt haben, dass sie Anlage 11 nicht annehmen. Anlage 11 tritt für die Vertragsparteien, die ihre Mitteilung über die Nichtannahme zurückziehen, sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem die Rücknahme dieser Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist.

2.  Jeder Vorschlag für eine Änderung von Anlage 11 wird vom Verwaltungsausschuss geprüft. Diese Änderungen werden von der Mehrheit der durch Anlage 11 gebundenen anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen.

3.  Die gemäss Absatz 2 geprüften und angenommenen Änderungen von Anlage 11 werden den Vertragsparteien durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Information oder, für die durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien, zur Annahme mitgeteilt.

4.  Der Tag des Inkrafttretens dieser Änderungen wird zum Zeitpunkt ihrer Annahme von der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien, die durch Anlage 11 gebunden sind, festgelegt.

5.  Änderungen treten gemäss Absatz 4 in Kraft, es sei denn, dass zu einem früheren Zeitpunkt, der bei der Annahme festgelegt wurde, ein Fünftel der Staaten, die durch Anlage 11 gebundene Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten – je nachdem, welche Zahl geringer ist –, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass sie Einwendungen gegen die Änderungen erheben.

6.  Die gemäss den Absätzen 2–5 angenommenen Änderungen treten bei ihrem Inkrafttreten für alle durch Anlage 11 gebundenen Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich beziehen.»

63 Eingefügt durch Änd. vom 6. Febr. 2020, in Kraft getreten für die Schweiz am 25. Mai 2021 (AS 2021 328).

 

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