0.631.252.511 Convenzione doganale del 15 gennaio 1959 concernente il trasporto internazionale di merci con libretti TIR (Convenzione TIR) (con All. e Protocollo di firma)

0.631.252.511 Zollabkommen vom 15. Januar 1959 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (mit Anlagen und Unterzeichnungsprotokoll)

annex3/lvlu1/Art. 4 Veicoli per usi speciali

1 Le prescrizioni che precedono si applicano parimente ai veicoli isotermici, refrigeranti e frigoriferi, ai veicoli cisterne e ai carri di trasloco, in quanto siano compatibili con i requisiti tecnici necessari al loro impiego.

2 I tappi di chiusura, i rubinetti di condotta e i passi d’uomo degli autocarri cisterna devono essere sistemati in maniera da permettere una piombatura doganale semplice ed efficace.

annex3/lvlu1/Art. 5 Fahrzeuge mit Schutzdecken

1 Die Vorschriften der Artikel 2 bis 4 gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie auf diese Fahrzeuge anwendbar sind. Die in Artikel 2 Absatz 3 beschriebene Einrichtung für den Verschluss und den Schutz der Lüftungsöffnungen darf indessen aus einem durchlochten Blech an der Aussenseite (grösste Weite der Löcher: 10 mm) und aus einem Drahtgitter oder aus einem sehr starken Gewebe an der Innenseite (Maschenweite höchstens 3 mm und Drähte oder Fäden, die nicht zusammengeschoben werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen) bestehen. Dieses Blech und dieses Drahtgitter oder Gewebe müssen an der Schutzdecke so befestigt sein, dass es nicht möglich ist, die Verbindung zu ändern, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausserdem müssen Fahrzeuge mit Schutzdecken den Bedingungen dieses Artikels entsprechen.

2 Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbaren, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe von nicht dunkler Farbe bestehen. Sie muss entweder aus einem Stück oder aus ganzen Bahnen gefertigt sein. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

3 Ist die Schutzdecke aus mehreren Bahnen zusammengesetzt, so müssen die Ränder dieser Bahnen ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der Zeichnung 2 ausgeführt sein; wenn es jedoch nicht möglich ist, an gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei den Überfällen an der Rückseite und bei verstärkten Ecken) die Bahnen auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Stückes umgefaltet und entsprechend der Zeichnung 3 angenäht ist. Die eine dieser Nähte, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur auf der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.

4 Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Bahnen zusammengesetzt, so können diese Bahnen auch durch Verschweissen entsprechend der Zeichnung 4 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Bahnen um mindestens 15 mm überlappen. Die Ränder der Bahnen müssen in der ganzen Breite der Überlappung miteinander verschmolzen sein. Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im gleichen Schweissverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweissen muss so ausgeführt sein, dass die Bahnen nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

5 Ausbesserungen sind nach dem in der Zeichnung 5 beschriebenen Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden.

6 Die Befestigungsringe müssen so angebracht sein, dass sie von aussen nicht entfernt werden können. Die Ösen an der Schutzdecke müssen mit Metall oder Leder verstärkt sein. Die Zwischenräume zwischen Ringen und zwischen Ösen dürfen 200 mm nicht übersteigen. Die Zwischenräume können aber grösser sein, dürfen jedoch 300 mm nicht übersteigen zwischen den Ringen und den Ösen, die sich beidseitig der Pfosten befinden, wenn die Ringe vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade gross genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.7

7 Die Schutzdecke muss an den Wänden so befestigt sein, dass jeder Zugang zur Ladung unmöglich ist. Sie muss durch mindestens drei Längsstangen oder ‑latten gestützt werden, die an den Enden der Ladefläche auf Tragbügeln oder auf den Fahrzeugwänden ruhen, überschreitet die Länge der Ladefläche 4 m, so ist mindestens ein zusätzlicher Tragbügel in der Mitte erforderlich. Die Tragbügel müssen so befestigt sein, dass ihre Stellung von aussen nicht verändert werden kann.

8 Als Befestigungsmittel sind zu verwenden:

a.
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder
b.
Hanf‑ oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Überzug aus Kunststoff versehen sind, oder
c.
Verschlussstangen aus Eisen mit einem Durchmesser von mindestens 8 mm.

Stahldrahtseile dürfen nur mit einem Überzug versehen sein, wenn dieser aus durchsichtigem, nicht dehnbarem Kunststoff besteht. Die Eisenstangen dürfen keinen undurchsichtigen Überzug haben.

9 Jedes Drahtseil oder jedes Seil muss aus einem einzigen Stück und an beiden Enden mit einer Metallzwinge versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Metallzwinge muss eine durch das Seil hindurchgehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück ist (siehe Zeichnung 6).

10 Jede Verschlussstange aus Eisen muss aus einem einzigen Stück sein. Sie muss an einem Ende eine Durchbohrung zur Aufnahme der Verschlussvorrichtung und am anderen Ende einen an die Stange angeschmiedeten Kopf haben, der so beschaffen ist, dass ein Drehen der Verschlussstange um die eigene Achse unmöglich ist.

11 Werden Drahtseile oder Seile verwendet, so müssen die Fahrzeugwände mindestens 350 mm hoch und von der Schutzdecke mindestens 300 mm überdeckt sein.

12 An den Öffnungen, die zum Beladen und Entladen des Fahrzeugs dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander in genügender Weise überlappen. Ausserdem muss ihr Verschluss durch einen aussen angebrachten und entsprechend dem Absatz 3 angenähten Überfall gesichert sein. Die Befestigungsmittel müssen entweder die in Absatz 8 vorgesehenen sein oder – unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 20 mm breit und 3 mm dick sind – Riemen aus Leder oder aus nicht dehnbarem kautschukbeschichtetem Gewebe.8 Diese Riemen müssen an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit Ösen zur Aufnahme der in Absatz 8 angeführten Drahtseile, Seile oder Stangen versehen sein.

6 Fassung gemäss Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 19. Nov. 1963 (AS 1964 483).

7 Fassung der letzten zwei Sätze gemäss Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1980 272).

8 Fassung von Satz 3 gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Juli 1966 (AS 1966 1300).

 

Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.