1. Ein Mitgliedstaat der CIEC, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, kann jederzeit erklären, dass er dieses Übereinkommen vorläufig anwendet, bis es für ihn unter den in Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen in Kraft tritt. Der Zeitraum der vorläufigen Anwendung darf fünf Jahre nicht überschreiten.
2. Jede Erklärung nach Absatz 1 wird dem Schweizerischen Bundesrat zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 3 notifiziert. Sie tritt am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der auf den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.