Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.94 Commerce
Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.94 Handel

0.946.294.541 Traité de commerce du 27 janvier 1923 entre la Suisse et l'Italie

0.946.294.541 Handelsvertrag vom 27. Januar 1923 zwischen der Schweiz und Italien

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Art. 20

Dans le cas où des marchandises expédiées de l’un des deux pays dans l’autre et se trouvant encore en douane seraient refusées par leurs destinataires ou devraient être réexpédiées pour d’autres causes à l’expéditeur primitif, dans la même condition où elles sont arrivées, la réexportation sans payement ou avec remboursement des droits d’entrée sera accordée, même si la douane a déjà fait sa visite et si les droits ont été payés.

Art. 21

Unbeschadet des Mitgenusses grösserer Vorteile, die sich aus der Meistbegünstigung ergeben können, haben Kaufleute, Fabrikanten und andere Produzenten des einen der beiden Länder sowie ihre Reisenden gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte und unter Beachtung der im Gebiet des andern Landes vorgeschriebenen Formalitäten das Recht, in diesem Lande Ankäufe für ihren Handel, ihre Fabrikation oder eine andere Unternehmung zu machen und dort bei Personen oder Häusern, die die angebotenen Waren wieder verkaufen oder sie in ihrem Berufe oder Gewerbe verwenden, Bestellungen aufzusuchen, ohne dafür irgendwelche Abgabe oder Taxe entrichten zu müssen. Sie dürfen Muster oder Modelle mit sich führen, aber keine Waren, ausser in den Fällen, in denen dies den einheimischen Handelsreisenden gestattet ist.

Die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte Ausweiskarte ist nach dem in der Beilage E dieses Vertrags enthaltenen Formular auszufertigen.12 Gegen Vorweisung dieser von einem der beiden Länder ausgestellten Karte wird im andern Lande den Handelsreisenden eine neue Karte abgegeben, die ihnen gestattet, dort ihre Verkaufs- und Kaufsgeschäfte gemäss den Angaben im ersten Absatz dieses Artikels abzuwickeln.

Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben, betrifft, so finden die obigen Bestimmungen darauf keine Anwendung, und die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.

12 Die Beilage E wurde aufgehoben und ersetzt durch die Ausweiskarte gemäss Art. 10 des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zoll- förmlichkeiten (SR 0.631.121.1), dem sowohl die Schweiz als auch Italien angehören.

 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.