Droit international 0.8 Santé - Travail - Sécurité sociale 0.81 Santé
Internationales Recht 0.8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 0.81 Gesundheit

0.818.102 Règlement sanitaire international du 25 juillet 1969

0.818.102 Internationales Sanitätsreglement vom 25. Juli 1969

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Art. 89

Un refus ou tout ou partie d’une réserve quelconque peuvent, à tout moment, être retirés par notification faite au Directeur général.

Art. 88

1.  Erhebt ein Staat zu diesem Reglement einen Vorbehalt, so ist dieser nur gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen worden ist. Das Reglement tritt für diesen Staat erst dann in Kraft, wenn die Versammlung den Vorbehalt angenommen hat oder, falls die Versammlung den Vorbehalt wegen seiner wesentlichen Unvereinbarkeit mit den Grundzügen und dem Zweck des Reglements nicht annimmt, nachdem der Vorbehalt zurückgezogen worden ist.

2.  Die teilweise Ablehnung des Reglements ist gleichbedeutend mit einem Vorbehalt.

3.  Die Weltgesundheitsversammlung kann die Annahme eines Vorbehalts an die Bedingung knüpfen, dass der betreffende Staat in bezug auf den Gegenstand, zu dem er einen Vorbehalt angebracht hat, an die Verpflichtung oder die Verpflichtungen gebunden bleibe, die er früher auf Grund der in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art eingegangen ist.

4.  Erhebt ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung nicht in wesentlichen Punkten einer oder mehreren Verpflichtungen widerspricht, die der Staat auf Grund der in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente oder Vereinbarungen gleicher Art eingegangen ist, so kann die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne zur Bedingung zu machen, dass der Staat sich in der in Absatz 3 hievor vorgesehenen Weise verpflichte.

5.  Widersetzt sich die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser nicht zurückgezogen, so tritt das Reglement für den Staat, der diesen Vorbehalt erhoben hat, nicht in Kraft. Die in Artikel 99 genannten Übereinkünfte, Reglemente und Vereinbarungen gleicher Art, an denen dieser Staat bereits beteiligt ist, bleiben infolgedessen für ihn weiterhin in Kraft.

 

Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.