(1) Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter Massnahmen dafür, dass die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten, die in Anlage A Teil I aufgeführt sind, nach dem für diese Produkte festgelegten Ausstiegsdatum unterbleibt; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen Anlage A einen Ausschluss vorsieht oder für die Vertragspartei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt.
(2) Eine Vertragspartei kann als Alternative zu Absatz 1 zum Zeitpunkt der Ratifikation oder bei Inkrafttreten einer Änderung der Anlage A für sie angeben, dass sie in Bezug auf die in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte andere Massnahmen oder Strategien anwenden wird. Eine Vertragspartei kann diese Alternative nur wählen, wenn sie nachweisen kann, dass sie die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr der überwiegenden Mehrheit der in Anlage A Teil I aufgeführten Produkte bereits auf ein geringfügiges Niveau (de minimis level) verringert hat und dass sie Massnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber in weiteren nicht in Anlage A Teil I aufgeführten Produkten zu dem Zeitpunkt angewandt hat, zu dem sie dem Sekretariat ihre Entscheidung notifiziert, diese Alternative zu nutzen. Darüber hinaus gilt für eine Vertragspartei, die diese Alternative wählt, Folgendes:
- a)
- sie legt der Konferenz der Vertragsparteien bei erster Gelegenheit einen Bericht mit einer Beschreibung der angewandten Massnahmen oder Strategien einschliesslich einer Quantifizierung der erzielten Verringerungen vor;
- b)
- sie wendet Massnahmen oder Strategien zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber in allen in Anlage A Teil I aufgeführten Produkten an, bei denen noch kein geringfügiges Niveau (de minimis level) erreicht wurde;
- c)
- sie prüft zusätzliche Massnahmen zur Erzielung weiterer Verringerungen;
- d)
- sie ist nicht berechtigt, Ausnahmeregelungen nach Artikel 6 für Produktkategorien in Anspruch zu nehmen, für die diese Alternative gewählt wurde.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des Überprüfungsprozesses nach Absatz 8 die Fortschritte und die Wirksamkeit der nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Massnahmen.
(3) Jede Vertragspartei ergreift für die mit Quecksilber versetzten Produkte, die in Anlage A Teil II aufgeführt sind, Massnahmen im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen.
(4) Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von Informationen, die die Vertragsparteien geliefert haben, Informationen zu mit Quecksilber versetzten Produkten und zu deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Ausserdem macht das Sekretariat der Öffentlichkeit alle sonstigen von den Vertragsparteien vorgelegten einschlägigen Informationen zugänglich.
(5) Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, um den Einbau von mit Quecksilber versetzten Produkten, deren Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr ihr nach diesem Artikel nicht erlaubt sind, in zusammengesetzte Produkte zu verhindern.
(6) Jede Vertragspartei rät von der Herstellung und dem gewerblichen Vertrieb von mit Quecksilber versetzten Produkten ab, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei unter keine bekannte Verwendung von mit Quecksilber versetzten Produkten fallen, es sei denn, durch eine Bewertung der Risiken und des Nutzens des Produkts wird ein Nutzen für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit nachgewiesen. Eine Vertragspartei legt dem Sekretariat gegebenenfalls Informationen zu einem derartigen Produkt vor, einschliesslich sämtlicher Informationen zu dessen Risiken und dessen Nutzen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
(7) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat unter Berücksichtigung der Informationen nach Absatz 4 einen Vorschlag zur Aufnahme eines mit Quecksilber versetzten Produkts in Anlage A vorlegen, der Informationen zur Verfügbarkeit, zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit sowie zu den Risiken und zum Nutzen der quecksilberfreien Alternativen zu dem Produkt für die Umwelt und die Gesundheit enthält.
(8) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Anlage A und kann Änderungen der genannten Anlage im Einklang mit Artikel 27 prüfen.
(9) Bei der Überprüfung der Anlage A nach Absatz 8 berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien zumindest:
- a)
- jeden nach Absatz 7 vorgelegten Vorschlag;
- b)
- die nach Absatz 4 zugänglich gemachten Informationen;
- c)
- die für die Vertragsparteien bestehende Verfügbarkeit von technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen; dabei sind Risiken und Nutzen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen.