Droit international 0.7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 0.74 Transports et communications
Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr

0.748.127.197.89 Accord du 6 décembre 1979 entre la Confédération suisse et la République socialiste du Vietnam relatif aux transports aériens (avec annexe)

0.748.127.197.89 Abkommen vom 6. Dezember 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über den Luftverkehr (mit Anhang)

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Art. 18 Conventions multilatérales

Le présent Accord sera mis en harmonie avec toute convention multilatérale qui viendrait à lier les deux Parties Contractantes.

Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens ergeben, in erster Linie auf dem Verhandlungsweg zu lösen.

2.  Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg nicht zu einer Lösung, können sie die Meinungsverschiedenheiten jeder Person oder Organisation unterbreiten; falls diese keine Lösung finden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag einer der Vertragsparteien einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet, wobei jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und die zwei so ausgewählten Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter bezeichnen. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts durch eine der Vertragsparteien der durch die von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg gemachten Mitteilung, dass diese eine Schlichtung der Meinungsverschiedenheit verlangt. Der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer zusätzlichen Frist von sechzig Tagen (60) bezeichnet. Falls eine der Vertragsparteien nicht innerhalb der festgelegten Frist einen Schiedsrichter ernennt, oder falls der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgelegten Frist bezeichnet wird, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einladen, je nach Bedarf einen oder mehrere Schiedsrichter zu bezeichnen. In jedem Fall muss der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines Drittstaates sein und amtet als Präsident des Schiedsgerichtes.

3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem nach Absatz 2 dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen.

4.  Wenn und solange sich eine der Vertragsparteien nicht einem Entscheid unterzieht, der nach Absatz 2 dieses Artikels gefällt wurde, kann die andere Vertragspartei jegliches Recht oder Vorrecht, das der schuldigen Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens gewährt wurde, beschränken, aussetzen oder zurückziehen.

5.  Jede Vertragspartei kommt für die Ausgaben und die Entschädigung seines Schiedsrichters auf; die Entlöhnung des dritten Schiedsrichters sowie seine und die aus der Tätigkeit des Schiedsgerichts sich ergebenden Auslagen werden zu gleichen Teilen zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.

13 Fassung gemäss Notenaustausch vom 27. Juli 1993/13. Febr. 1997 (AS 2002 3540).

 

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.