1. In komplexen oder besonders wichtigen Straffällen, welche die organisierte Kriminalität, Korruptionsfälle oder andere schwere Straftaten betreffen:
2. Die in Absatz 1 erwähnten Behörden prüfen die Rechtshilfeersuchen und Ergänzungsersuchen und ergreifen alle nach innerstaatlichem Recht notwendigen Massnahmen, um eine rasche Ausführung des Ersuchens zu gewährleisten.
3. Diese Behörden können direkt miteinander verkehren.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.