910.1 Federal Act of 29 April 1998 on Agriculture (Agriculture Act, AgricA)

910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

Art. 6 Framework for payments

Funding for the most important areas of activity shall be approved for a maximum period of four years on the basis of a Federal Council dispatch with a simple federal decree.

Art. 6b Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

1 Die Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden.

2 Die Risiken für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastung im Grundwasser müssen bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012−2015 um 50 Prozent vermindert werden. Sind die Risiken weiterhin nicht annehmbar, so kann der Bundesrat den ab 2027 geltenden Absenkpfad festlegen.

3 Der Bundesrat legt die Indikatoren fest, mit denen die Erreichung der Werte nach Absatz 2 berechnet wird. Diese Indikatoren tragen der Toxizität und dem Einsatz der verschiedenen Pflanzenschutzmittel Rechnung. Der Bundesrat verwendet zu diesem Zweck unter anderem die Daten des Informationssystems nach Artikel 165f bis.

4 Der Bundesrat kann für weitere Risikobereiche Werte zur Verminderung der Risiken definieren.

5 Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können Massnahmen zur Risikoreduktion ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.

6 Der Bundesrat kann die Organisationen nach Absatz 5 bestimmen.

7 Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Risikoreduktion, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.

8 Ist absehbar, dass die Verminderungsziele nach Absatz 2 nicht erreicht werden, so ergreift der Bundesrat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen, insbesondere indem er die Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe widerruft.

17 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 263; BBl 2020 6523, 6785).

 

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