910.1 Federal Act of 29 April 1998 on Agriculture (Agriculture Act, AgricA)

910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)

Art. 5 Incomes

1 The measures in this Act aim to ensure that farms run on a sustainable basis and which are economically efficient can achieve incomes over a period of several years that are comparable to incomes in other sectors in the same region.

2 If incomes fall clearly below a comparable level, the Federal Council shall introduce temporary measures to improve the situation.

3 Other branches of trade and industry, the economic situation of workers outside the agricultural sector and the state of the federal coffers must also be taken into account.

Art. 6a Nährstoffverluste

1 Die Stickstoff- und die Phosphorverluste der Landwirtschaft werden bis 2030 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014−2016 angemessen reduziert.

2 Der Bundesrat legt die Reduktionsziele und die Methode zur Berechnung der Erreichung der Reduktionsziele fest. Er orientiert sich dabei auch am Ziel des Ersatzes importierter Kunstdünger durch die Förderung der Nutzung von Nährstoffen basierend auf einheimischen Hofdüngern und einheimischer Biomasse und berücksichtigt dabei die ökologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen. Er hört bei seinen Festlegungen die Kantone, die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen an. Er regelt die Berichterstattung.

3 Die betroffenen Branchen- und Produzentenorganisationen sowie weitere betroffene Organisationen können die zur Absenkung erforderlichen Massnahmen ergreifen und dem Bund regelmässig Bericht erstatten über die Art und die Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.

4 Der Bundesrat kann die Organisationen nach den Absätzen 2 und 3 bestimmen.

5 Er kann einzelne Aufgaben wie die Überprüfung von Massnahmen zur Reduktion der Stickstoff- und der Phosphorverluste, das Monitoring der Ergebnisse oder die Beratung einer privatwirtschaftlichen Agentur übertragen und deren Tätigkeit finanziell unterstützen.

16 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 263; BBl 2020 6523, 6785).

 

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