812.219 Ordinance of 26 May 2022 on In Vitro Diagnostic Medical Devices (IvDO)

812.219 Verordnung vom 4. Mai 2022 über In-vitro-Diagnostika (IvDV) 

Art. 84 Exemptions for in vitro diagnostic medical devices

Exemptions issued by Swissmedic under Article 9 paragraph 4 and Article 17 paragraph 3 MedDO64 in the version dated 1 August 202065 shall retain their validity.

Art. 82 Inverkehrbringen altrechtlicher Produkte

1 Sofern folgende Produkte ab dem 26. Mai 2022 weiterhin dem bisherigen Recht entsprechen und keine wesentlichen Änderungen der Auslegung und der Zweckbestimmung des betreffenden Produkts vorliegen, können sie bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden:

a.
Produkte mit einer nach Artikel 81 gültigen Bescheinigung: bis zum 26. Mai 2025;
b.
Produkte, für die im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens nach dem bisherigen Recht keine Beteiligung einer bezeichneten Stelle erforderlich war, für die eine solche aber nach dieser Verordnung erforderlich ist und die eine vor dem 26. Mai 2022 nach dem bisherigen Recht ausgestellte Konformitätserklärung aufweisen:
1.
Produkte der Klasse D: bis zum 26. Mai 2025,
2.
Produkte der Klasse C: bis zum 26. Mai 2026,
3.
Produkte der Klasse B: bis zum 26. Mai 2027,
4.
Produkte der Klasse A, die in sterilem Zustand in Verkehr gebracht werden: bis zum 26. Mai 2027.

2 Für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen der Produkte nach Absatz 1, deren Marktüberwachung, die Vigilance, die Registrierung von Wirtschaftsakteuren und dieser Produkte gelten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

3 Produkte, die vor dem 26. Mai 2022 nach bisherigem Recht rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind, können bis zum 26. Mai 2025 weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden.

4 Produkte, die ab dem 26. Mai 2022 gemäss Absatz 1 rechtmässig in Verkehr gebracht wurden, können bis zu den folgenden Zeitpunkten weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden:

a.
Produkte nach Absatz 1 Buchstaben a und b Ziffer 1: bis zum 26. Mai 2026;
b.
Produkte nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2: bis zum 26. Mai 2027;
c.
Produkte nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3 und 4: bis zum 26. Mai 2028.
 

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.