732.1 Nuclear Energy Act of 21 March 2003 (NEA)

732.1 Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG)

Art. 84 Cantonal fees

The cantonal authorities may collect fees from owners of nuclear installations, nuclear goods and radioactive waste, and request remuneration of costs, in particular for:

a.
the planning and implementation of emergency measures;
b.
the protection provided by the police for nuclear installations and for the transport of nuclear materials and radioactive waste;
c.
the training of security guards;
d.
surveys of plots of land in the protection zone, their recording in the land register and entries in the land register.

Art. 83 Gebühren und Aufsichtsabgaben des Bundes

1 Die zuständigen Behörden des Bundes erheben von den Gesuchstellern und den Inhabern von Kernanlagen, nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen Gebühren und verlangen den Ersatz von Auslagen, insbesondere für:

a.
die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Anpassung und den Entzug von Bewilligungen;
b.
die Erstellung von Gutachten;
c.
die Ausübung der Aufsicht;
d.
vom Bund im Rahmen der Aufsicht für einzelne Kernanlagen durchgeführte oder veranlasste Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

2 Zur Deckung der Kosten für die Aufsichtstätigkeit, die nicht bestimmten Kernanlagen zurechenbar sind, erheben die zuständigen Behörden des Bundes von den Inhabern der Kernanlagen zudem eine jährliche Aufsichtsabgabe. Die Höhe der Aufsichtsabgabe richtet sich nach dem Durchschnitt der Kosten der letzten fünf Jahre; sie wird auf die einzelnen Kernanlagen im Verhältnis der gegenüber diesen erbrachten gebührenpflichtigen Leistungen verteilt.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

 

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.