1 If no funds or insufficient funds are available for a project, the SFOE shall place the project on a waiting list unless it clearly does not meet the eligibility criteria. The SFOE shall inform the applicant accordingly.
2 When funds are again available, the SFOE shall take the most advanced projects into account. If several projects are equally advanced, the project for which the application was submitted in full earliest will be considered.
310 Inserted by No I of the O of 1 Nov. 2017, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 6753).
1 Das Gesuch um Leistung eines Beitrags ist beim BFE einzureichen.
2 Gesuche um Unterstützung der Prospektion müssen den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffer 3.1, Gesuche um Unterstützung der Erschliessung den Anforderungen nach Anhang 12 Ziffern 4.1 und 4.2, entsprechen. Die Gesuche müssen den Nachweis enthalten, dass die Gesuche der für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.309
3 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
4 Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
5 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit der gesuchstellenden Person einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 113b festzuhalten.
308 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6753).
309 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 859).
This document is not an official publication. Only the publication of the Federal Chancellery is legally binding.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.