641.711 Ordinance of 30 November 2012 for the Reduction of CO2 Emissions (CO2 Ordinance)

641.711 Verordnung vom 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)

Art. 105 Procedure

The procedure is governed by Articles 63, 64 and 67 EnO302, whereby:

a.
the canton applying for global financial assistance must additionally declare its willingness to implement a programme with measures in accordance with Article 104;
b.
the SFOE forwards the application to the FOEN for information.

Art. 104 Globalbeitragsberechtigung

1 Der Bund gewährt den Kantonen Globalbeiträge nach Artikel 34 Absatz 1 des CO2-Gesetzes für die Förderung von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr, wenn:

a.
die Anforderungen nach den Artikeln 55–60 der Energieverordnung vom 1. November 2017300 (EnV) eingehalten sind;
b.
mit den Massnahmen wirksam CO2-Emissionen vermindert werden, einschliesslich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr; und
c.
die Massnahmen kantonsübergreifend harmonisiert umgesetzt werden.

2 Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:

a.301
die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt;
b.
die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c.
die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird.

300 SR 730.01

301 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4335).

 

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