291 Federal Act on Private International Law (PILA)

291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 188

Unless the parties have agreed otherwise, the arbitral tribunal may render partial awards.

Art. 186

1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.

1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.154

2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.

3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.

154 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Schiedsgerichtsbarkeit. Zuständigkeit), in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 387; BBl 2006 4677 4691).

 

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