210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 536 II. Reimbursement

If as a result of abatement a renouncing heir is obliged to reimburse the estate, he or she has the choice of either taking the reimbursement upon himself or of placing the entire benefit into hotchpot and participating in the division as if he or she had never renounced.

Art. 535 I. Herabsetzung

1 Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen.

2 Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt.

3 Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei der Ausgleichung.

 

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