210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 535 I. Abatement

1 If the testator during his or her lifetime conferred benefits on a renouncing heir that exceed that heir’s share of the estate, his or her co-heirs may request abatement.

2 However, such benefits are subject to abatement only to the extent they exceed the statutory entitlement of the renouncing heir.

3 Allowance is made for them according to the provisions governing hotchpot.

Art. 534 A. Ansprüche bei Ausrichtung zu Lebzeiten des Erblassers

1 Überträgt der Erblasser sein Vermögen bei Lebzeiten auf den Vertragserben, so kann dieser ein öffentliches Inventar aufnehmen lassen.

2 Hat der Erblasser nicht alles Vermögen übertragen oder nach der Übertragung Vermögen erworben, so bezieht sich der Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung nur auf das übertragene Vermögen.

3 Soweit die Übergabe bei Lebzeiten stattgefunden hat, gehen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag unter Vorbehalt einer anderen Anordnung auf die Erben des eingesetzten Erben über.

 

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