Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft
Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

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Art. 312c Pflichten der Laboratorien und Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem BLV

1 Anerkannte Laboratorien müssen regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnehmen.

2 Sie melden regelmässig folgende Daten an ALIS:

a.
die Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;
b.
die Ergebnisse dieser Untersuchungen;
c.
die Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, den Namen und die Adresse des Tierhalters.

3 Das BLV und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welchen Untersuchungslaboratorien die Untersuchungen des Probematerials erfolgen müssen. Verfügt kein anerkanntes Labor über das nötige Fachwissen für eine Untersuchung, so darf der Auftrag mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers auch an ein nicht anerkanntes Labor in der Schweiz erteilt werden. Steht in der Schweiz kein geeignetes Labor zur Verfügung, so darf der Auftrag an ein Labor im Ausland erteilt werden.

4 Die Kantone als Auftraggeber regeln zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Krisenvorsorge die Zusammenarbeit mit den Laboratorien selbstständig.

5 Das BLV kann Informationen einfordern über unerwartet gehäufte Untersuchungsergebnisse von neuartigen, nicht meldepflichtigen Seuchen sowie über die Resistenzlage.

734 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 (AS 2015 4255).

Art. 312a Laboratori nazionali di riferimento

Ai laboratori nazionali di riferimento si applicano per analogia le condizioni di cui all’articolo 312 capoversi 2–4. In casi giustificati, possono essere autorizzate deroghe ai requisiti di cui all’articolo 312 capoverso 2 lettere b e d.

739 Introdoto dal n. I dell’O del 28 ott. 2015, in vigore dal 1° dic. 2015 (RU 2015 4255).

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.