Landesrecht 9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 91 Landwirtschaft
Diritto nazionale 9 Economia - Cooperazione tecnica 91 Agricoltura

916.401 Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV)

916.401 Ordinanza del 27 giugno 1995 sulle epizoozie (OFE)

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Art. 211 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Brucellose der Schweine die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
die verseuchten und verdächtigen Tiere unverzüglich getötet und entsorgt werden;
b.
verdächtige Schweine mit Anzeichen von Verwerfen sowie normal ferkelnde Tiere vor dem Abgang des Fruchtwassers abgesondert werden;
c.
alle Nachgeburten und abortierten Föten bakteriologisch untersucht und als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP545 entsorgt werden;
d.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b.
zwei serologische Untersuchungen aller Schweine, die älter sind als sechs Monate, einen negativen Befund ergeben haben; die erste Untersuchung darf frühestens nach Ausmerzung des letzten verdächtigen oder verseuchten Tieres und die zweite frühestens 90 Tage nach der ersten Untersuchung erfolgen.

Art. 210 Caso di sospetto

In caso di sospetto di epizoozia o sospetto di contaminazione di brucellosi dei suini, il veterinario cantonale ordina il sequestro semplice di 1° grado dell’effettivo fino all’invalidazione del sospetto.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.