1 Die Sperre über den verseuchten Bestand wird zehn Tage nach Ausmerzung aller Tiere der Rindergattung und erfolgter Reinigung und Desinfektion aufgehoben.
2 In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 werden die Sperrmassnahmen über ansteckungsverdächtige Bestände aufgehoben, wenn alle Tiere im Alter von über zwölf Monaten untersucht worden sind und der Befund negativ ist. Der Bestand ist nach drei Monaten einer Nachkontrolle zu unterwerfen. Das ansteckungsverdächtige Tier muss bis zum negativen Befund der Nachkontrolle abgesondert werden (Art. 67).
3 Die Massnahmen betreffend den Tierverkehr in der Schutzzone können aufgehoben werden, nachdem alle Rinder der Zone einmal serologisch untersucht worden sind und der Befund negativ ist.
1 In deroga all’articolo 85 capoverso 2 lettera b, il veterinario cantonale può ordinare la macellazione immediata degli animali della specie bovina clinicamente sani.
2 La testa e i visceri degli animali macellati devono essere eliminati come sottoprodotti di origine animale della categoria 2 ai sensi dell’articolo 6 OESA378.
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.