Landesrecht 3 Strafrecht - Strafrechtspflege - Strafvollzug 35 Rechtshilfe. Auslieferung
Diritto nazionale 3 Diritto penale - Procedura penale - Esecuzione 35 Assistenza giudiziaria. Estradizione

351.93 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen

351.93 Legge federale del 3 ottobre 1975 relativa al Trattato conchiuso con gli Stati Uniti d'America sull'assistenza giudiziaria in materia penale

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Art. 25 Eid und Wahrheitsversprechen (Handgelübde)

1 Ein Eid ist im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 des Vertrags mit dem geltenden Recht auch unvereinbar, wenn das Gesetz es der Wahl des Zeugen oder Sachverständigen anheim stellt, seine Aussage durch Eid oder durch Handgelübde zu bekräftigen, und er einen Eid ablehnt.

2 Enthält das massgebende schweizerische Recht keine Vorschriften über die Bekräftigung einer Aussage durch Eid oder Handgelübde, so dürfen weder Zwang ausgeübt noch eine Sanktion verhängt werden, wenn der Zeuge oder Sachverständige die Bekräftigung seiner Aussage verweigert; er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in der Vereinigten Staaten, wenn er dort erscheint (Art. 23, 25 und 26 des Vertrags), zum Eid gezwungen werden kann.

3 Wo im Vertrag oder in diesem Gesetz von Wahrheitsversprechen die Rede ist, wird dieses vor schweizerischen Behörden in den Formen des Handgelübdes abgelegt.

Art. 24 Deposizione in qualità di testimonio

L’imputato in una procedura americana (art. 40 cpv. 8 del Trattato) non può essere esaminato in qualità di testimonio anche ove ciò fosse ammissibile in base al diritto americano.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.