Abschnitt 1: Ausscheiden von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle der Corporation aus der Corporation ausscheiden. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
Abschnitt 2: Suspendierung der Mitgliedschaft
- (a)
- Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Corporation nicht erfüllt, so kann diese es durch Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, soweit nicht mit demselben Mehrheitsverhältnis beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
- (b)
- Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, mit Ausnahme des Austrittsrechts, auszuüben; es bleibt jedoch allen ihm daraus obliegenden Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3: Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Bank
Wird ein Mitglied von der Mitgliedschaft bei der Bank suspendiert, oder erlischt seine Mitgliedschaft bei der Bank, so erfolgt, je nach Lage des Falles, zwangsläufig die Suspendierung seiner Mitgliedschaft bei der Corporation oder sein Ausschluss aus der Corporation.
Abschnitt 4: Rechte und Pflichten der Regierungen, deren Mitgliedschaft erlischt
- (a)
- Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so bleibt sie für alle ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Corporation haftbar. Die Corporation trifft Massnahmen für den Rückkauf von Anteilen einer solchen Regierung am Grundkapital als Teil der gegenseitigen Abrechnung gemäss den Bestimmungen dieses Abschnittes. Jedoch hat die Regierung auf Grund dieses Abkommens keine anderen als die in diesem Abschnitt und in Artikel VIII Absatz (c) vorgesehenen Rechte.
- (b)
- Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes (c) können die Corporation und die Regierung den Rückkauf der Anteile der Regierung am Grundkapital zu Bedingungen vereinbaren, die auf Grund der obwaltenden Umstände angemessen erscheinen. Diese Vereinbarung kann unter anderem eine endgültige Abrechnung aller Verpflichtungen der Regierung gegenüber der Corporation vorsehen.
- (c)
- Ist diese Vereinbarung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb einer anderen zwischen der Corporation und dieser Regierung vereinbarten Frist nicht zustande gekommen, so gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Regierung am Grundkapital der Wert, den die Bücher der Corporation am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen. Der Rückkauf der Anteile am Grundkapital unterliegt den nachstehenden Bedingungen:
- (i)
- Die Zahlungen für die Anteile können Zug um Zug nach ihrer Übertragung durch die Regierung erfolgen, und zwar in Raten und zu den Zeitpunkten sowie in der verfügbaren Währung oder Währungen, wie sie von der Corporation angemessen festgesetzt werden. Hierbei wird die Corporation ihre finanzielle Lage in Betracht ziehen;
- (ii)
- ein der Regierung für ihre Anteile am Grundkapital geschuldeter Betrag wird solange zurückbehalten, als die Regierung oder eine ihrer amtlichen Stellen der Corporation gegenüber für die Zahlung eines Betrages haften. Ein solcher Betrag kann nach Wahl der Corporation bei Fälligkeit gegen den Betrag verrechnet werden, der von der Corporation zu zahlen ist;
- (iii)
- wenn die Corporation bei Kapitalanlagen, die gemäss Artikel III Abschnitt 1 vorgenommen worden sind und sich am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung im Besitze der Corporation befinden, einen Verlust erleidet, und übersteigt dieser Verlust den Betrag der in diesem Zeitpunkt dafür vorgesehenen Rückstellungen, so ist die Regierung verpflichtet, auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufspreis ihrer Anteile vermindert hätte, wenn dieser Verlust im Zeitpunkte der Festsetzung des Rückkaufspreises in Betracht gezogen worden wäre.
- (d)
- Der einer Regierung nach diesem Abschnitt für ihre Anteile am Grundkapital zu zahlende Betrag wird in keinem Falle vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung gezahlt. Stellt die Corporation innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf Grund des Abschnittes 5 dieses Artikels ein, so ergeben sich alle Rechte dieser Regierung aus den Bestimmungen des Abschnittes 5, und sie wird noch weiterhin als Mitglied der Corporation für die Zwecke des Abschnittes 5 angesehen, jedoch hat sie kein Stimmrecht.
Abschnitt 5: Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten
- (a)
- Die Corporation kann ihre Geschäftstätigkeit auf Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, endgültig einstellen. In einem solchen Falle stellt die Corporation unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, ausser derjenigen, die sich auf die ordnungsmässige Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten bezieht. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte bleibt die Corporation bestehen, und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Corporation und ihrer Mitglieder, die sich aus diesem Abkommen ergeben, bleiben unberührt; es kann jedoch kein Mitglied suspendiert werden oder ausscheiden, und eine Verteilung an die Mitglieder kann nur auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes erfolgen.
- (b)
- An die Mitglieder wird eine Verteilung auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital der Corporation erst dann vorgenommen, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder für sie Vorsorge getroffen ist, und der Gouverneursrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, die Vornahme dieser Verteilung beschlossen hat.
- (c)
- Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen wird die Corporation eine Verteilung ihrer Vermögenswerte an die Mitglieder pro rata im Verhältnis zu ihrem Kapitalanteil vornehmen. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass alle etwa ausstehenden Forderungen der Corporation gegenüber den betreffenden Mitgliedern zuvor geregelt sind. Diese Verteilung wird zu den Zeitpunkten, in den Währungen, in bar oder anderen Vermögenswerten vorgenommen, wie es der Corporation recht und billig erscheint. Die an die einzelnen Mitglieder zur Verteilung gelangenden Anteile brauchen in bezug auf die Art der zur Verteilung gelangenden Vermögenswerte oder die Währungen, in denen sie ausgedrückt sind, nicht notwendigerweise gleichartig zu sein.
- (d)
- Jedes Mitglied, das von der Corporation auf Grund dieses Abschnittes verteilte Vermögenswerte erhält, geniesst hinsichtlich solcher Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie die Corporation vor deren Verteilung gehabt hat.