Abschnitt 1: Austrittsrecht der Mitglieder
Durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle kann ein Mitglied jederzeit aus der Bank ausscheiden. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
Abschnitt 2: Suspendierung von der Mitgliedschaft
Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht erfüllt, so kann diese es auf Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die eine Mehrheit der gesamten Stimmenzahl vertreten, von der Mitgliedschaft suspendieren. Das auf diese Art suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, es sei denn, dass mit derselben Mehrheit beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen, mit Ausnahme des Austrittsrechts, auszuüben; es bleibt jedoch allen ihm daraus obliegenden Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3: Erlöschen der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds
Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds erlischt, verliert automatisch nach Ablauf von drei Monaten seine Mitgliedschaft bei der Bank, es sei denn, dass die Bank mit Dreiviertelmehrheit der gesamten Stimmenzahl seinem Verbleiben als Mitglied zustimmt.
Abschnitt 4: Abrechnung mit ausscheidenden Mitgliedern
- (a)
- Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so bleibt sie gegenüber der Bank für ihre direkten Verpflichtungen und für ihre Eventualverbindlichkeiten so lange haftbar, als irgendein Teil der vor ihrem Ausscheiden kontrahierten Darlehen oder Garantien noch aussteht; es entstehen ihr jedoch keine Verbindlichkeiten aus solchen Darlehen und Garantien, die von der Bank nach diesem Zeitpunkt gewährt werden, und sie ist auch an den Einnahmen oder Ausgaben der Bank nicht mehr beteiligt.
- (b)
- Zur Zeit des Ausscheidens einer Regierung trifft die Bank Massnahmen für den Rückkauf ihrer Anteile im Rahmen der Abrechnung mit dieser Regierung gemäss den Bestimmungen der Absätze (c) und (d). Dabei gilt als Rückkaufpreis der Anteile der Wert, den die Bücher der Bank am Tage des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung ausweisen.
- (c)
- Die Bezahlung der durch die Bank gemäss diesem Abschnitt zurückgekauften Anteile unterliegt den nachstehenden Bedingungen:
- (i)
- Jeder der Regierung für ihre Anteile geschuldete Betrag wird so lange zurückbehalten, als die Regierung, ihre Zentralbank oder eine ihrer Behörden als Darlehensnehmer oder als Garant der Bank gegenüber haften. Er kann nach dem Ermessen der Bank zur Deckung einer jeden solchen Verpflichtung bei Fälligkeit herangezogen werden; jedoch wird kein Betrag wegen der Verbindlichkeit der Regierung aus ihrer Anteilszeichnung gemäss Artikel II Abschnitt 5 (ii) zurückbehalten. Auf keinen Fall darf an ein Mitglied ein für dessen Anteile geschuldeter Betrag vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, an welchem die Mitgliedschaft der Regierung erlischt, ausbezahlt werden.
- (ii)
- Soweit der als Rückkaufpreis gemäss (b) geschuldete Betrag die Gesamtverpflichtungen aus Darlehen und Garantien gemäss (c) (i) übersteigt, kann die Bezahlung von Anteilen von Fall zu Fall gegen deren Übergabe durch die Regierung erfolgen, bis das frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat.
- (iii)
- Zahlungen werden in der Währung des die Zahlung empfangenden Landes geleistet oder, nach Wahl der Bank, in Gold.
- (iv)
- Hat die Bank aus Garantien, Beteiligungen an Darlehen oder Darlehen, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung noch ausstanden, Verluste erlitten, und übersteigen diese Verluste die für solche Verluste zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung vorgesehene Reserve, so ist die Regierung verpflichtet, auf Verlangen den Betrag zurückzuzahlen, um welchen sich der Rückkaufpreis ihrer Anteile vermindert hätte, wenn der Verlust zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises in Rechnung gestellt worden wäre. Darüber hinaus bleibt die frühere Mitgliedsregierung hinsichtlich jeder Einforderung unbezahlter Anteile gemäss Artikel II Abschnitt 5 (ii) soweit haftbar, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Verminderung des Kapitals und die Einforderung zum Zeitpunkt der Bestimmung des Rückkaufpreises seiner Anteile erfolgt wäre.
- (d)
- Stellt die Bank ihre Geschäftstätigkeit gemäss Abschnitt 5 (b) dieses Artikels innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft einer Regierung endgültig ein, so bestimmen sich alle Rechte dieser Regierung nach den Bestimmungen des Abschnitts 5 dieses Artikels.
Abschnitt 5: Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten
- (a)
- In einem Notfall können die Direktoren vorübergehend die Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien einstellen, bis sich eine Gelegenheit für weitere Beratungen und Massnahmen des Gouverneursrats ergeben hat.
- (b)
- Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in bezug auf die Gewährung neuer Darlehen und Garantien auf Beschluss einer Mehrheit der Gouverneure, die die Mehrheit der Gesamtstimmenzahl vertreten, endgültig einstellen. In einem solchen Falle stellt die Bank unverzüglich alle ihre Operationen ein, ausser denjenigen, die sich auf die ordnungsgemässe Realisierung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten beziehen.
- (c)
- Die Haftung aller Mitglieder für nicht eingeforderte Subskriptionszahlungen auf das Grundkapital der Bank und in bezug auf die Entwertung ihrer eigenen Währungen besteht so lange, bis alle Ansprüche von Gläubigern einschliesslich aller Eventualforderungen erfüllt worden sind.
- (d)
- Alle Gläubiger mit direkten Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus den Zahlungen befriedigt, die bei der Bank auf Abrufe von nicht geleisteten Subskriptionszahlungen eingehen. Bevor irgendwelche Zahlungen an Gläubiger mit direkten Forderungen geleistet werden, haben die Direktoren die ihnen nötig erscheinenden Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Gläubiger mit Eventualforderungen und Gläubiger mit direkten Forderungen bei der Verteilung im gleichen Verhältnis berücksichtigt werden.
- (e)
- An Mitglieder wird eine Verteilung auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Grundkapital der Bank erst dann vorgenommen, wenn
- (i)
- alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt oder gedeckt worden sind und
- (ii)
- eine Mehrheit der Gouverneure, die die Mehrheit der Gesamtstimmenzahl vertreten, die Vornahme einer Verteilung beschlossen hat.
- (f)
- Nachdem ein Beschluss zur Vornahme einer Verteilung gemäss (e) gefasst worden ist, können die Direktoren mit Zweidrittelmehrheit nacheinander Verteilungen der Vermögensmasse der Bank an die Mitglieder vornehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Voraussetzung für eine solche Verteilung ist die vorherige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der Bank gegen jedes Mitglied.
- (g)
- Bevor eine Verteilung der Vermögenswerte erfolgt, haben die Direktoren den anteiligen Anspruch eines jeden Mitglieds gemäss dem Verhältnis seines Anteilbesitzes zu den insgesamt ausstehenden Anteilen der Bank festzusetzen.
- (h)
- Die Direktoren haben die zur Verteilung kommenden Vermögenswerte für den Zeitpunkt der Verteilung zu bewerten und sodann die Verteilung in folgender Weise vorzunehmen:
- (i)
- Jedem Mitglied wird in seinen eigenen Obligationen oder denen seiner amtlichen Stellen oder juristischen Personen innerhalb seiner Territorien, insoweit diese Obligationen für die Verteilung verfügbar sind, ein Betrag bezahlt, der wertmässig seinem Verhältnisanteil an dem zu verteilenden Gesamtbetrag entspricht.
- (ii)
- Jeder einem Mitglied nach der unter (i) geleisteten Zahlung geschuldete Restbetrag wird in der Währung des Mitglieds bezahlt, insoweit die Bank diese besitzt, und zwar bis zu einem diesem Restbetrag wertmässig gleichkommenden Betrag.
- (iii)
- Jeder einem Mitglied nach Leistung der Zahlungen gemäss (i) und (ii) geschuldeten Restbetrag wird, soweit die Bank Bestände davon besitzt, in Gold oder einer für das Mitglied annehmbaren Währung bezahlt, und zwar bis zu einem diesem Restbetrag wertmässig gleichkommenden Betrag.
- (iv)
- Verbleiben nach den Zahlungen an die Mitglieder gemäss (i) (ii) und (iii) noch Vermögenswerte im Besitz der Bank, so werden sie anteilig unter die Mitglieder verteilt.
- (i)
- Jedes Mitglied, welches von der Bank gemäss (h) verteilte Vermögenswerte erhält, geniesst hinsichtlich solcher Vermögenswerte dieselben Rechte, wie sie die Bank vor deren Verteilung genossen hat.