Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.97 Entwicklung und Zusammenarbeit
Diritto internazionale 0.9 Economia - Cooperazione tecnica 0.97 Sviluppo e cooperazione

0.974.215.6 Abkommen vom 3. April 2004 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Armenien über die technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie die humanitäre Hilfe

0.974.215.6 Accordo del 3 aprile 2004 tra il Governo della Confederazione Svizzera e il Governo della Repubblica d'Armenia concernente la cooperazione tecnica e finanziaria e l'aiuto umanitario

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Art. 7 Anti-Korruptionsklausel

Die Vertragsparteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet und eine faire und offene, auf Preis und Qualität gründende Konkurrenz bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklären namentlich, weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, angeboten zu haben noch in Zukunft anzubieten, welche als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jeder Akt dieser Art ist ein ausreichender Grund, um die Aufhebung des vorliegenden Abkommens, der Ausschreibung oder der erfolgten Vergabe oder das Ergreifen jeder anderen vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.

Art. 8 Verfahren und Koordination

8.1.  Jedes einzelne Projekt wird aufgrund dieses Abkommens einem speziellen Projektabkommen zwischen den Projektpartnern unterstellt, welches die Einzelheiten der Rechte und Pflichten eines jeden Projektpartners festlegt und näher bestimmt. Die Projektpartner tauschen auf der technischen Ebene regelmässig ihre Meinungen aus über den Fortschritt der im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanzierten Projekte während ihrer Umsetzung.

8.2.  Die Vertragsparteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über alle Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden.

8.3.  Auf armenischer Seite garantiert das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Namen der Regierung der Republik Armenien die allgemeine Koordination.

8.4.  Für die Umsetzung dieses Abkommens wird die Schweiz vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten:

a)
die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
b)
das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

8.5.  Das Kooperationsbüro der DEZA in Tiflis (Georgien) oder eine andere genehmigte Dienststelle in Erevan unterhält die Verbindung zwischen den Behörden der Republik Armenien und den schweizerischen Behörden für die Koordination, Durchführung und Überwachung der Projekte.

Art. 7 Clausola anticorruzione

Le Parti perseguono obiettivi comuni nella lotta contro la corruzione, che nuoce alla buona gestione degli affari pubblici, impedisce un impiego appropriato delle risorse necessarie allo sviluppo e compromette una concorrenza trasparente e leale, fondata sui prezzi e sulla qualità. Pertanto esse dichiarano la loro volontà di unire gli sforzi per lottare contro la corruzione e segnatamente dichiarano che in nessun caso è stato o sarà accordato a chicchessia, direttamente o indirettamente, in relazione con la conclusione o l’attuazione del presente Accordo, alcuna offerta, né alcun regalo, pagamento, rimunerazione o vantaggio di un genere tale da poter essere considerato un atto di corruzione o un atto illegale. Ogni atto di siffatta natura costituisce motivo sufficiente per giustificare l’annullamento del presente Accordo, oppure l’adozione di qualsiasi altra misura coercitiva prevista dalla legge applicabile.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.