Die gemäss den Bestimmungen des Protokolls vom 15. Oktober 19472 geschaffene ständige gemischte Kommission wird während der Dauer dieses Abkommens beibehalten und dieselben Befugnisse bewahren.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.