1 Edelmetallwaren, die im Zeitpunkt ihrer Einfuhr ins Staatsgebiet einer Partei keine Abdrücke der amtlichen Stempel der anderen Partei, der Identifikationsmarken des Fabrikanten und der gesetzlichen Feingehaltsangaben aufweisen oder deren entsprechende Kennzeichnungen nicht mit den Beispielabdrücken, Abbildungen und Beschreibungen übereinstimmen, die bei der befugten Organisation der anderen Partei gemäss Artikel 8 hinterlegt wurden, und/oder die nicht dem gesetzlichen Feingehalt der einführenden Partei entsprechen, sind dem Exporteur unter umfassender Angabe der Gründe für die Ablehnung zurückzugeben.
2 Die zuständige Behörde der einführenden Partei informiert die zuständige Behörde der anderen Partei über die oben genannten Fälle.
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2 L’autorità competente della Parte importatrice informa al riguardo l’autorità competente dell’altra Parte.
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