Internationales Recht 0.8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 0.81 Gesundheit
Diritto internazionale 0.8 Sanità - Lavoro - Sicurezza sociale 0.81 Sanità

0.814.03 Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention) (mit Anlagen)

0.814.03 Convenzione di Stoccolma del 22 maggio 2001 sugli inquinanti organici persistenti (Convenzione POP) (con allegati)

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Art. 16 Bewertung der Wirksamkeit

1 Erstmals vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und danach in regelmässigen Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien zu beschliessen sind, bewertet die Konferenz die Wirksamkeit dieses Übereinkommens.

2 Um diese Bewertung zu erleichtern, leitet die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Festlegung von Regelungen in die Wege, um sich vergleichsfähige Überwachungsdaten über das Vorhandensein der in die Anlagen A, B oder C aufgenommenen Chemikalien sowie deren regionalen und weltweiten Transport in der Umwelt zu verschaffen. Diese Regelungen

a.
sollen von den Vertragsparteien auf regionaler Ebene zum angemessenen Zeitpunkt, im Rahmen ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten, so weit wie möglich unter Verwendung bestehender Überwachungsprogramme und -mechanismen und unter Förderung einer Harmonisierung der Vorgehensweisen durchgeführt werden;
b.
können, falls erforderlich, unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Regionen und deren Möglichkeiten bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten ergänzt werden und
c.
enthalten Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien über die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten auf regionaler und weltweiter Grundlage in von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Abständen.

3 Die in Absatz 1 beschriebene Bewertung wird auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen, umweltbezogenen, technischen und wirtschaftlichen Informationen durchgeführt; dazu gehören

a.
Berichte und sonstige Überwachungsinformationen, die nach Absatz 2 bereitgestellt werden;
b.
nationale Berichte, die nach Artikel 15 vorgelegt werden, und
c.
Informationen über die Nichteinhaltung, die nach den in Artikel 17 festgelegten Verfahren bereitgestellt werden

Art. 17 Violazioni

La Conferenza delle Parti elabora e approva quanto prima possibile le procedure e i dispositivi istituzionali al fine di determinare i casi di violazione delle disposizioni della presente Convenzione nonché le sanzioni da adottare nei confronti delle Parti inadempienti.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.