Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.78 Post- und Fernmeldeverkehr
Diritto internazionale 0.7 Lavori pubblici - Energie - Trasporti e comunicazioni 0.78 Poste e telecomunicazioni

0.784.022 Änderungsurkunde vom 24. November 2006 zu der von den Konferenzen der Bevollmächtigten in Kyoto 1994 und Minneapolis 1998 und Marrakesch 2002 geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (mit Anlage)

0.784.022 Strumento di emendamento del 24 novembre 2006 alla Convenzione dell'Unione internazionale delle telecomunicazioni così come emendata dalle Conferenze di plenipotenziari di Kyoto 1994, di Minneapolis 1998 e di Marrakech 2002 (con annesso)

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Art. 35 Sprachen

1.
(1) Andere als die in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen dürfen verwendet werden:
a)
wenn an den Generalsekretär der Antrag gestellt wird, ständig oder bei einer bestimmten Gelegenheit für die mündliche oder schriftliche Verwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedstaaten getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben;
b)
wenn eine Delegation bei Konferenzen oder Tagungen der Union, nach entsprechender Unterrichtung des Generalsekretärs oder des Direktors des betreffenden Büros, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen sorgt.
(2)
In dem in Nummer 491 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär nach Möglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedstaaten die Zusicherung erhalten hat, dass sie der Union die entstehenden Kosten ordnungsgemäss erstatten.
(3)
In dem in Nummer 492 vorgesehenen Fall kann die betreffende Delegation ausserdem, wenn sie es wünscht, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus einer der in der einschlägigen Bestimmung des Artikels 29 der Konstitution angegebenen Sprachen in ihre eigene Sprache sorgen.

2.  Alle in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 29 der Konstitution erwähnten Dokumente dürfen in einer anderen als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitgliedstaaten, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen.

Art. 34 Responsabilità finanziarie delle conferenze

1.  Prima di adottare proposte o prima di prendere decisioni aventi incidenze finanziarie, le conferenze dell’Unione tengono conto di tutte le disposizioni di bilancio dell’Unione in vista di assicurare che esse non comportino spese superiori ai crediti che il Consiglio è abilitato ad autorizzare.

2.  Non è dato seguito ad alcuna decisione di una conferenza che abbia come conseguenza un aumento diretto o indiretto delle spese oltre ai crediti che il Consiglio è abilitato ad autorizzare.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.