Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr
Diritto internazionale 0.7 Lavori pubblici - Energie - Trasporti e comunicazioni 0.74 Trasporti e comunicazioni

0.747.225.1 Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee (mit Beilage, R und Anhängen)

0.747.225.1 Convenzione del 2 dicembre 1992 fra la Svizzera e l'Italia per la disciplina della navigazione sul lago Maggiore e sul lago di Lugano (con R e all.)

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Art. 6 Tragfähigkeit: Personenzahl oder Ladung

1 Die im Schiffsausweis eingetragene Belastung oder Personenzahl darf nicht überschritten werden. Wenn Einsenkungs- oder Freibordmarken angebracht sind, darf das Schiff nicht so beladen werden, dass es im Stillstand tiefer als bis zur Unterkante dieser Marken eintaucht.

2 Die Ladung ist so anzuordnen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.

3 Wenn die Platzverhältnisse es erlauben, dürfen auf Vergnügungsschiffen drei Kinder unter zwölf Jahren als zwei Erwachsene gerechnet werden. Beträgt die Tragfähigkeit zwei Personen, so dürfen eine erwachsene Person und zwei Kinder unter zwölf Jahren an Bord sein.

4 Ist die Personenzahl oder die zulässige Belastung nicht festgesetzt, muss das Schiff so beladen werden, dass seine Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

5 Ist die Bestimmung der Tragfähigkeit von Fahrgastschiffen zur Ausfertigung der Schiffsausweise vorgesehen, wenden die zuständigen Behörden ihre eigenen nationalen Vorschriften an.

6 Auf Schiffen, die für den öffentlichen Personentransport verwendet werden, sei es im regelmässigen Linienverkehr oder in der Vermietung, ist die durch die zuständige Behörde festgesetzte Tragfähigkeit auf einer gut sichtbaren Plakette anzugeben.

Art. 7 Documenti di bordo

Se per un natante è prescritta una licenza o è necessario un documento analogo, questi documenti devono trovarsi a bordo ed essere esibiti ad ogni richiesta dell’autorità competente.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.