Internationales Recht 0.3 Strafrecht - Rechtshilfe 0.35 Rechtshilfe und Auslieferung
Diritto internazionale 0.3 Diritto penale - Assistenza giudiziaria 0.35 Assistenza giudiziaria. Estradizione

0.351.964.1 Vertrag vom 21. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen

0.351.964.1 Trattato di assistenza giudiziaria del 21 aprile 1997 in materia penale tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica del Perù

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Art. 20 Überführung inhaftierter Personen

1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeuge, zur Gegenüberstellung oder zu anderen Verfahrenszwecken, so wird diese, unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zurückgestellt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbehalten sind die anwendbaren Bestimmungen von Artikel 18.

2.  Die Überführung kann abgelehnt werden:

a)
wenn die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
b)
wenn ihre Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Strafverfahren notwendig ist;
c)
wenn die Überführung geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder
d)
wenn andere zwingende Erwägungen ihrer Überführung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.

3.  Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

Art. 24 Motivazione del rifiuto

Qualsiasi rifiuto totale o parziale dell’assistenza giudiziaria deve essere motivato.

 

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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.