Internationales Recht 0.3 Strafrecht - Rechtshilfe 0.35 Rechtshilfe und Auslieferung
Diritto internazionale 0.3 Diritto penale - Assistenza giudiziaria 0.35 Assistenza giudiziaria. Estradizione

0.351.926.3 Vertrag vom 27. Januar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über Rechtshilfe in Strafsachen

0.351.926.3 Trattato del 27 gennaio 2011 di assistenza giudiziaria in materia penale tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica di Colombia

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Art. 25 Zentralbehörde

1.  Zentralbehörde im Sinne dieses Vertrags ist für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

Die Zentralbehörden mit Bezug auf Rechtshilfeersuchen, die an die Republik Kolumbien gerichtet oder die von der Republik Kolumbien verfasst werden, sind im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die Generalstaatsanwaltschaft der Nation und das Innen- und Justizministerium.

2.  Die Zentralbehörde des ersuchenden Staates übermittelt die auf Grund dieses Vertrags gestellten Rechtshilfeersuchen in Strafsachen seiner Gerichte oder Behörden.

3.  Die Zentralbehörde des ersuchten Staates bearbeitet die Rechtshilfeersuchen möglichst rasch und übermittelt sie gegebenenfalls zur Ausführung an die anderen zuständigen Behörden. Die Zentralbehörde behält die Koordination der Ausführung dieser Ersuchen.

4.  Die Zentralbehörden der Vertragsstaaten verkehren direkt miteinander.

5.  Jeder der beiden Vertragsstaaten kann seine Zentralbehörde ändern; dies wird dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt.

Art. 26

1.  La domanda di assistenza giudiziaria è formulata per scritto.

2.  In casi urgenti può essere trasmessa per fax o mediante qualsiasi altro mezzo ammesso dallo Stato richiesto. La domanda originale è inviata entro otto giorni.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.