Internationales Recht 0.3 Strafrecht - Rechtshilfe 0.35 Rechtshilfe und Auslieferung
Diritto internazionale 0.3 Diritto penale - Assistenza giudiziaria 0.35 Assistenza giudiziaria. Estradizione

0.351.926.3 Vertrag vom 27. Januar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über Rechtshilfe in Strafsachen

0.351.926.3 Trattato del 27 gennaio 2011 di assistenza giudiziaria in materia penale tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica di Colombia

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Art. 16 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1.  Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2.  Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung durch den ersuchten Staat an den Empfänger oder die Empfängerin erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.

3.  Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger oder von der Empfängerin unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat die Gründe unverzüglich schriftlich mit.

4.  Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine strafrechtlich verfolgte Person, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, müssen der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 45 Kalendertage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zugehen.

Art. 17

1.  Se ritiene necessaria la comparizione personale di un testimone o di un perito davanti alle sue autorità giudiziarie, lo Stato richiedente ne fa menzione nella domanda di notifica della citazione e lo Stato richiesto invita il testimone o il perito a comparire nello Stato richiedente.

2.  Lo Stato richiesto comunica senza indugio e per scritto allo Stato richiedente la decisione del testimone o del perito riguardo all’invito a comparire.

3.  Il testimone o il perito che accetta di comparire nello Stato richiedente può esigere da quest’ultimo un anticipo per le spese di viaggio e di soggiorno.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.