Landesrecht 8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 81 Gesundheit
Droit interne 8 Santé - Travail - Sécurité sociale 81 Santé

817.022.16 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

817.022.16 Ordonnance du DFI du 16 décembre 2016 concernant l'information sur les denrées alimentaires (OIDAl)

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Art. 9 Ausnahmen

1 Ein Verzeichnis der Zutaten ist nicht erforderlich bei:

a.
frischem Obst und Gemüse, einschliesslich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder ähnlich behandelt worden ist;
b.
Trinkwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Bezeichnung dieses Merkmal aufgeführt ist;
c.
Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist;
d.
Käse, Butter, fermentierter Milch und Rahm, soweit es sich ausschliesslich um folgende Zutaten handelt:
1.
Milchinhaltsstoffe, Enzyme und Mikroorganismen-Kulturen, die für die Herstellung notwendig sind,
2.
Salz, das für die Herstellung von Käse, ausser Frisch- oder Schmelz­käse, notwendig ist; wird jodiertes oder fluoridiertes Speisesalz (Kochsalz oder Salz) verwendet, so ist auf die Jodierung oder die Fluoridierung hinzuweisen;
e.
Lebensmitteln aus einer einzigen Zutat, sofern die Sachbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder eindeutig auf die Art der Zutaten schliessen lässt;
f.
Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

2 Folgende Bestandteile eines Lebensmittels müssen nicht im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden:

a.
Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmässig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten;
b.
Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme:
1.
die als übertragene Zusatzstoffe nach Artikel 4 der Zusatzstoffverordnung des EDI vom 25. November 201321 gelten, sofern sie im End­erzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder
2.
die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden;
c.
Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden;
d.
Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und die im Enderzeugnis, allenfalls in veränderter Form, vorhanden sind;
e.
Wasser:
1.
wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen, oder
2.
bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.

Art. 10 Ingrédients pouvant provoquer des allergies ou d’autres réactions indésirables

Les ingrédients pouvant provoquer des allergies ou d’autres réactions indésirables sont mentionnés à l’annexe 6.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.